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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

GastVO - Gaststättenverordnung
Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. Dezember 1971
(GVBl 1971, S. 274; ...; 25.10.1992 S. 371; 22.06.1998 S. 193; 23.10.2001 S. 267; 11.08.2005 S. 365 05; 18.12.2017 S. 333 17)
Gl.-Nr.: 711-7



  Auf Grund des § 4 Abs. 3, § 14, § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 15. Juli 1971 (GVBl. S. 187, BS 711-6) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

  Zuständige Behörde für die Durchführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Gaststättengesetzes ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

  Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

  Die Erlaubnisbehörde kann Zweitausfertigungen der nach der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegenden Bauunterlagen verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform.

Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume

§ 4 Anwendung anderer Vorschriften

  Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten unbeschadet der jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts, des Umweltschutzrechts sowie des Hygiene- und Lebensmittelrechts, die §§ 5 bis 11.

§ 5 Zugang

  Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen.

§ 6 Schank- und Speisewirtschaften

(1) Schankräume dürfen nicht in Räumen eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. Im Fluchtweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen.

(2) Die Grundfläche eines Schankraumes muß mindestens 25 m2, die weiterer Schankräume mindestens 15 m2 betragen. Die lichte Höhe in Schankräumen muß

  1. bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
  2. bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,
  3. bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3 m
    und unbeschadet der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3
    1. bei abgehängten oder aufgelagerten Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, mindestens 2,50 m,
    2. über und unter Emporen mindestens 2,50 m

  betragen. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine geringere lichte Höhe. Wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein.

(3) Schankräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Speisewirtschaften entsprechend.

(5) Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.

§ 7

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