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Änderungstext
Sechste Landesverordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung
Vom 11. August 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 20.09.2005 S. 365)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 14 Satz 1, des § 18 Abs. 1 Satz 1, des § 26 Abs. 1 Satz 2 und des § 30 Halbsatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 29. April 1987 (GVBl. S. 136, BS 711-6) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
Artikel 1
Die Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GVBl. S. 267), BS 711-7, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde beteiligt bei Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gaststättengesetz, bei sonstigen gaststättenrechtlichen Verfahren und im Rahmen der Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes bei Bedarf die untere Bauaufsichtsbehörde und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen."
2. In § 4 wird die Verweisung " §§ 5 bis 11" durch die Verweisung " §§ 5 bis 9" ersetzt.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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" § 6 Schank- und Speisewirtschaften
Schank- und Speiseräume sowie andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Die im Fluchtweg dieser Räume liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine ausreichende Lüftung aller Räume der Gaststätte über Fenster oder entsprechende lüftungstechnische Anlagen muss gewährleistet sein." |
4. § 7 wird gestrichen.
§ 7 Beherbergungsbetriebe(1) Die Schlafräume für die Gäste müssen in ihrer Gesamtheit getrennt von der Gesamtheit der privaten Räume des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. Jeder Schlafraum muß einen eigenen Zugang vom Flur aus haben. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet. § 6 Abs. 2 Satz 4 ist anzuwenden.
(3) Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen heizbar sein. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muß eine anderen Gästen nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein.
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden §§ 7 und 8 und erhalten folgende Fassung:
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§ 8 Abortanlagen
(1) Die Abortanlagen für die Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein. (2) In Schank- oder Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Schlafräume für Gäste liegen, müssen vorhanden sein:
Soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet. |
(Stand: 26.04.2021)
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