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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zu dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2017 S. 333)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(nicht dargestellt)

Artikel 2

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Die Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 365), BS 711-7, wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. "(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 4

(1) Es treten in Kraft:

  1. die Artikel 2 und 3 am 1. Januar 2018,
  2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

(2) Der Tag, an dem der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

ID 172189

ENDE

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