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Landesgesetz zu dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2017 S. 333)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Die Gaststättenverordnung vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 365), BS 711-7, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. | "(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung." |
(1) Es treten in Kraft:
(2) Der Tag, an dem der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
ID 172189
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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