Regelwerk, Allgemeines

AGBGB - Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. November 1976
(GVBl 1976, S. 259; 12.10.1995 S. 421; 06.02.2001 S. 39; 05.04.2005 S. 95; 15.09.2009 S. 333 09; 22.12.2015 S. 461 15; 22.12.2022 S. 481 22)
Gl.-Nr.: 400-1



Erster Teil
Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse

Erster Abschnitt
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern

§ 1 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern

Für die öffentliche Ermächtigung, die ein Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen benötigt, und für deren Widerruf ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Handelsmäkler seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

Zweiter Abschnitt
Altenteilsverträge

§ 2 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 3 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichten.

(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 4 Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 5 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht etwas anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 6 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, so ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.

(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, so sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 7 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 8 Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, so hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden und sonstige Unfälle versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zu überlassenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

(4) Im Übrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031 , 1034 , 1036 , 1037 Abs. 1, der §§ 1042 , 1044 , 1049 , 1050, 1057 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 9 Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zu überlassende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, so hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht.

(3) Der Berechtigte kann im Falle des Absatzes 2 anstelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.

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