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Regelwerk; Berufe; Lebensm.&Bedarfsgegenstände

APOLMKon - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. April 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 30.04.2019 S. 47; 12.06.2024 S. 287 24)



Aufgrund des § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2018 (GVBl. S. 21), BS 2125-1, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ausbildungsziel, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den auszubildenden Personen die nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fachkenntnisse und die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung befähigen.

(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesuntersuchungsamt.

(3) Ausbildungsstellen sind

  1. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte,
  2. die Institute des Landesuntersuchungsamtes, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,
  3. die nach § 9 Abs. 1 benannten Einrichtungen.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen 24

Zur Ausbildung kann eingestellt werden, wer

  1. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ( TabakerzG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung vermittelt, eine Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker eine staatliche Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat, oder
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LKonV erfüllt.

§ 3 Einstellungsverfahren 24

(1) Die Bewerbung zur Ausbildung als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur ist an eine für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 TabakerzG zuständige Behörde (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Die Ausbildungsbehörde und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sollen nach Möglichkeit feste Prüfungstermine festlegen.

(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein beglaubigter Nachweis über die Einstellungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 1 oder Nr. 2,
  2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, als Nachweis der Berufstauglichkeit,
  3. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
  4. ein aktuelles Lichtbild und
  5. ein Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis Klasse B.

(4) Ferner hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung auf Anforderung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

(5) Die Einstellungsbehörde informiert die Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich über ein erfolgreich abgeschlossenes Auswahlverfahren und übermittelt spätestens zwei Wochen nach Erteilung der Einstellungszusage der Ausbildungsbehörde für die Ausbildungsakte ( § 7 Abs. 2) die von der betreffenden Person nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 vorgelegten Dokumente.

§ 4 Dienstbezeichnung

Die auszubildenden Personen führen während der Ausbildung die Dienstbezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin in Ausbildung" oder "Lebensmittelkontrolleur in Ausbildung".

Teil 2
Ausbildung

§ 5 Ausbildungsleitung, Ausbildende 24

(1) Für die Leitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsbehörde eine fachlich befähigte Person (Ausbildungsleitung). Diese muss grundsätzlich eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft sein. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise die Ausbildungsleitung auch einer Person übertragen werden, die mindestens die Voraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(2) Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen ist einer ausbildenden Person zu übertragen. Dies ist in einer Ausbildungsstelle nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur oder eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft und in Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft.

§ 6 Dauer

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