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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren
- Rheinland-Pfalz -
Vom 12. Juni 2024
(GVBl. Nr. 16 vom 01.07.2024 S. 287)
Aufgrund des § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 35), BS 2125-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren vom 8. April 2019 (GVBl. S. 47, BS 2125-1-2) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "(TabakerzG" durch die Angabe "(TabakerzG)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 LKonV" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LKonV" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "des TabakerzG" durch die Angabe "TabakerzG" ersetzt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Die Einstellungsbehörde informiert die Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. | "(5) Die Einstellungsbehörde informiert die Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich über ein erfolgreich abgeschlossenes Auswahlverfahren und übermittelt spätestens zwei Wochen nach Erteilung der Einstellungszusage der Ausbildungsbehörde für die Ausbildungsakte (§ 7 Abs. 2) die von der betreffenden Person nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 vorgelegten Dokumente." |
3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für die Leitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsbehörde eine fachlich befähigte Person (Ausbildungsleitung). Diese muss mindestens die Voraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. | "(1) Für die Leitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung bestellt die Ausbildungsbehörde eine fachlich befähigte Person (Ausbildungsleitung). Diese muss grundsätzlich eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft sein. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann ausnahmsweise die Ausbildungsleitung auch einer Person übertragen werden, die mindestens die Voraussetzungen für das dritte Einstiegsamt erfüllt oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Hierbei wird sie von den Ausbildungsstellen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 unterstützt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "an" die Worte ", vorzugsweise in digitaler Form" eingefügt.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "des TabakerzG" durch die Angabe "TabakerzG" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort "zwei" das Wort "mindestens" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit dem Ablauf der Bestellungsfrist oder grundsätzlich mit Ausscheiden aus dem Hauptamt, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Abschlussprüfung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bestellungen im Laufe der Amtszeit des Prüfungsausschusses erfolgen nur für den Rest der Amtszeit. | "(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Prüfungsbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit dem Ablauf der Bestellungsfrist oder grundsätzlich mit Ausscheiden aus dem Hauptamt, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Abschlussprüfung. In begründeten Einzelfällen und mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann die Mitgliedschaft auch vor Ablauf der Bestellungsfrist durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung enden. Bestellungen im Laufe der Amtszeit des Prüfungsausschusses erfolgen nur für den Rest der Amtszeit." |
c) Absatz 6 Satz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
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2. die Mitteilung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und die Übermittlung der Prüfungszeugnisse und der Befähigungsnachweise gemäß §§ 23 und 24. |
(Stand: 03.07.2024)
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