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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. April 2026
(GV. NRW Nr. 9 vom 24.04.2026 S. 240)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung; dasselbe gilt für die Anhänge 1 bis 5 zu einzelnen Tarifstellen. "(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) und dessen Anhängen genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben."

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "Tarifstelle 1 bis 1.3.5.2" wird durch die Angabe "Tarifstelle 1 bis 1.4.2" ersetzt.

2. Nach Tarifstelle 1.3.5.2 werden die folgenden Tarifstellen 1.4 bis 1.4.2 eingefügt:

"1.4 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen für Stellen, die keine Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder Einrichtungen und Landesbetriebe im Sinne der §§ 14 und 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung sind

1.4.1 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

1.4.1.1 je Seite
Gebühr: Euro 543

1.4.1.2 je Spalte
Gebühr: Euro 271,50

1.4.1.3 je Zentimeter
Gebühr: Euro 11,25

1.4.2 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

1.4.2.1 Grundkosten inklusive der ersten angefangenen Seite
Gebühr: Euro 50

1.4.2.2 je weitere angefangene Seite
Gebühr: Euro 15".

3. Die Angabe "Tarifstelle 2 bis 2.3.2.6" wird durch die Angabe "Tarifstelle 2 bis 2.3.3.3.4" ersetzt.

4. Nach Tarifstelle 2.2.8.2 werden die folgenden Tarifstellen 2.2.8.3 und 2.2.8.3.1 eingefügt:

"2.2.8.3 Besondere Auslagen bei Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 35 des PolG NRW

2.2.8.3.1 Ärztliche Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe".

5. Nach Tarifstelle 2.3 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.0 und 2.3.0.1 eingefügt:

"2.3.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

2.3.0.1 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach der Tarifstelle 2.3.0 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."

6. In Tarifstelle 2.3.1.1.10 wird die Angabe "Gebühr: Euro 100 bis 2 500" gestrichen.

7. Nach Tarifstelle 2.3.1.1.10 werden die folgenden Tarifstellen 2.3.1.1.10.1 bis 2.3.1.1.10.3 eingefügt:

"2.3.1.1.10.1 für einzelne Betriebsanlagen
Gebühr: Euro 500 bis 10.000

2.3.1.1.10.2 für neue oberirdische Strecken und Haltestellen
Gebühr: Euro 5.000 bis 50.000

2.3.1.1.10.3 für neue unterirdische Haltestellen, Tunnel und Brücken
Gebühr: Euro 10.000 bis 100 000".

8. In Tarifstelle 2.3.1.1.11 wird nach der Angabe "Inbetriebnahmegenehmigung" die Angabe "oder Entscheidung zu geänderten Fahrzeugen" eingefügt.

9. Tarifstelle 2.3.1.1.11.1 wird durch die folgende Tarifstelle 2.3.1.1.11.1 ersetzt:

alt neu
2.3.1.1.11.1 für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25.000 bis 50.000
"2.3.1.1.11.1 Inbetriebnahmegenehmigung für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Bauartzulassung eines Erstfahrzeuges einer Serie
Gebühr: Euro 25.000 bis 75 000".

10.

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