Regelwerk |
Änderungstext
21. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 22. November 2011
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.11.2011 S. 595)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2011 (GV. NRW. S. 475), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Der Abschnitt " Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:
Anm. der Red. Die Angaben bzgl. der alten Bezeichnungen in der Inhaltsübersicht sind nicht übereinstimmend mit dem zu ändernden Text, eine Änderung des Inhaltes ist somit nicht vorgenommen worden.
a) Die Angabe " 15b Landschaftsgesetz" wird durch die Angabe "15b Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG)" ersetzt.
b) Die Angabe "15c Zugang zu Informationen über die Umwelt" wird durch die Angabe "15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen(UIG NRW)" ersetzt.
c) In Nummer 23 wird die Zahl "VI" durch die Zahl "VII" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 1.1.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl "60" durch die Zahl "200" ersetzt.
3. Nach der Tarifstelle 1.1.6 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
"1.1.7
Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3.000
1.1.7.2
Entscheidung über Anträge gemäß § 8 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000".
4. Die Tarifstelle 8.3.4.9 erhält folgende Fassung:
"8.3.4.9
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010(GV. NRW. 2011 S.209) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150".
5. In der Tarifstelle 10.3.6 wird die Zahl "52" durch die Zahl "60" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 10.14.2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 10.14.13 wird die Zahl "52" durch die Zahl "60" ersetzt.
8. Nach der Tarifstelle 10.14.13.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
"10.14.13.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60".
9. In der Tarifstelle 10.15.4 wird die Angabe " § 36 IfSG" durch die Angabe " §§ 23 und 36 IfSG" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 11.7.4 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 ChemG" durch die Angabe " § 19b Absatz 1 ChemG" ersetzt.
11. Die Tarifstelle 11.7.5.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 Satz 5 Gebühr: Euro 25 bis 200 |
"Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 5
a) für die Durchführung der Sachkenntnisprüfung Gebühr: pro Prüfling Euro 25 bis 200 b) für die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses Gebühr: pro Zeugnis Euro 25". |
12. Die Tarifstellen 11.7.5.5 und 11.7.5.6
11.7.5.5 Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
- bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150- bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250- bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 40011.7.5.6 Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
- bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150- bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 250- bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 400
werden aufgehoben.
13. In der Tarifstelle 11.7.8.1 wird die Angabe " § 5 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
14. In den Tarifstellen 11.8.1, 11.8.2 und 11.8.3
(Stand: 26.04.2021)
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