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Regelwerk

Änderungstext

13. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 21. April 2009
(GV. NRW. Nr. 12 vom 08.05.2009 S. 266)



Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung ( AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 690), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Abschnitt "Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung "17 Lotterieangelegenheiten" wird durch die Bezeichnung "17 Glücksspielwesen" ersetzt.

b) Die Bezeichnung "17b Angelegenheiten der Spielbank" wird gestrichen.

2. In der Tarifstelle 3.5 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

"Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung nach Tarifstelle 3.5.1 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."

3. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO
    Gebühr: Euro 280
  2. § 4 Abs. 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
"10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  2. § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  3. § 4 Absatz 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
  4. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90".

4. Vor der Tarifstelle 10.11.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

"Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."

5. Die Tarifstelle 12.17 wird wie folgt geändert:

a) In den Tarifstellen 12.17.1, 12.17.2, 12.17.5, 12.17.6, 12.17.7 und 12.17.8 werden den Texten jeweils die Wörter "Entscheidung über die" vorangestellt.

b) In der Tarifstelle 12.17.3 werden nach dem Wort "Inhabers" die Wörter "und bezüglich der Buchmachergehilfen" eingefügt.

6. In Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe c wird nach der Zeile Gebühr ein Absatz eingefügt; dem Wort "mindestens" werden die Wörter "für Buchstabe a bis c gilt:" vorangestellt.

7. Die Tarifstellen "15a.2.11" und "15a.2.12" werden zu Tarifstellen " 15a.2.12" und " 15a.2.13".

8. Die Tarifstelle 15a.2.11 (neu) erhält folgende Fassung:

alt neu
 15a.2.11 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe und über den Antrag einer/eines Sachverständigen für eine Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen mit einer vorliegenden Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

"15a.2.11 Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 Ta Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500".

9. Die Tarifstelle 15a.3.9 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen "15a.3.9.3 bis 15a.3.9.7" werden " 15a.3.9.4 bis 15a.3.9.8".

b) Die Tarifstelle 15a.3.9.3 (neu) erhält folgende Fassung:

alt neu
 15a.3.9.3 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 15 Abs. 9)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
"15a.3.9.3 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 14 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 14 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500".

10. Die Tarifstelle 15a.3.11.5 erhält folgende Fassung:

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