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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

WiPG-DVO - WiPG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juli 2020
(
GV. NRW. Nr. 27 vom 02.07.2020 S. 514)
Gl.-Nr.: 2010



Auf Grund von § 15 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 455a) verordnet die Landesregierung:

Allgemeiner Teil

§ 1 Technische Standards und Schnittstellen

(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere für das Übermittlungsprotokoll und das Datenaustauschformat, ist der vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Wurde ein einschlägiger Standard im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist dieser zu Grunde zu legen, soweit das für Wirtschaft zuständige Ministerium nichts Abweichendes im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Bei der Festlegung der Standards durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag), beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

(3) In das Portal werden technische Schnittstellen integriert, die eine Anbindung zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen der Verwaltung ermöglichen. Die zuständigen Behörden binden ihre der Verfahrensabwicklung dienenden elektronischen Datenverarbeitungssysteme an diese Schnittstellen an.

§ 2 Behördliche Mitwirkung

(1) Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt- und Zuständigkeitsinformationen, die für die Zahlungsabwicklung benötigte Bankverbindung sowie die Höhe der Gebühr für die jeweilige Verwaltungsleistung.

(2) Die Behörden unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner bei der Bereitstellung der in § 71c Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Informationen.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 1 des Wirtschafts-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Kommunikation unter den Behörden über das Portal.

§ 3 Identifizierung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderliche Identifizierung des Nutzers auf folgende Weisen:

  1. durch Identifizierung des Nutzers auf mindestens der Stufe Vertrauensniveau "substantiell" oder eines damit vergleichbaren Vertrauensniveaus,
  2. durch Identifizierung des Nutzers auf der Stufe Vertrauensniveau "niedrig"; in diesem Fall wird zusätzlich die Beibringung einer Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter sowie die Übermittlung der Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen und Inhalt der maschinenlesbaren Zone verlangt.

(2) Werden für bestimmte Verwaltungsverfahren abweichende Anforderungen an die Identifizierung gestellt, sind diese technisch einzubinden.

(3) Die Abwicklung über das Portal mittels eines sonstigen Nutzerkontos im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, ist nur möglich, soweit dieses die Anforderungen an die Identifizierung berücksichtigt.

§ 4 Hinweisfunktion

Die Bearbeitung einer vom Nutzer über das Portal abgegebenen Erklärung soll nach Eingang bei der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden. Geschieht dies nicht und ist das elektronische Datenverarbeitungssystem einer Behörde nicht gemäß § 1 Absatz 2 an die technische Schnittstelle des Portals angebunden, wird die Geschäftsstelle hierüber informiert (Hinweisfunktion). Die Geschäftsstelle wirkt auf eine zeitnahe Bearbeitung hin.

§ 5 Zahlungsabwicklung und Zahlungsdokumentation

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des Bundes und der Länder (ePayBL).

(2) Für die Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühr kann sich der Nutzer der von ePayBL zur Verfügung gestellten marktüblichen Zahlungsverfahren bedienen. Eine Bezahlung mittels Banküberweisung ist nicht möglich.

(3) Nach Bezahlung der festgesetzten Gebühr erhalten der Nutzer und die zuständige Behörde einen Zahlungsbeleg.

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