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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

WiPG NRW - Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2020
(GV. NRW. Nr. 26a vom 30.06.2020 S. 455a)



Siehe Fn. 1

§ 1 Errichtung und Betrieb des Portals

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze aufrufbares Verwaltungsportal, das die landesweite, elektronische Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen ermöglicht (Portal).

(2) Das Portal übernimmt alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner zu erbringen sind. Es ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Geschäftsstelle

Zur Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wird für das Portal eine Geschäftsstelle bei der Bezirksregierung Detmold eingerichtet.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die Kommunikation zwischen Behörden und Nutzern sowie die Bereitstellung von Informationen durch Behörden für die Öffentlichkeit oder einzelne Nutzer. Die Regelungen dieses Gesetzes für das Verwaltungsverfahren gelten für den Erlass sonstiger verfahrensabschließender Erklärungen entsprechend. Dies betrifft nach außen gerichtete behördliche Erklärungen ohne unmittelbare Regelungswirkung, insbesondere aufgrund von Anzeigen erteilte behördliche Bescheinigungen. Nicht erfasst sind Verwaltungsleistungen, bei denen Landesfinanzbehörden Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anwenden.

(2) Wirtschaftsbezogen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit stehen. Dies umfasst alle Leistungen, die für die Aufnahme, Führung und Beendigung einer wirtschaftlichen Betätigung erforderlich sind, insbesondere Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen oder Anmeldungen, einschließlich der Beantragung von Eintragungen in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen (Erklärungen).

(3) Vertrauensniveau im Sinne dieses Gesetzes ist das Sicherheitsniveau im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7).

(4) Ein Antragsassistent im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Portal integrierte Einrichtung, mit deren Hilfe der Nutzer durch eine schrittweise geführte Eingabe von Daten ein Verwaltungsverfahren elektronisch über das Portal abwickeln kann.

§ 4 Bereitgestellte Verfahren

(1) Über das Portal werden alle Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union über den Einheitlichen Ansprechpartner oder aufgrund Anordnung in einer Rechtsvorschrift über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Verwaltungsverfahren können mit Einwilligung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums von dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich das wirtschaftsbezogene Verwaltungsverfahren fällt, im Portal bereitgestellt werden. Die Bereitstellung wird durch Runderlass geregelt.

§ 5 Arten der Verfahrensabwicklung

(1) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten richtet sich nach § 7.

(2) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren über das Portal in sonstigen Fällen richtet sich nach § 8.

(3) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren, die ohne Nutzung des Portals eingeleitet werden, richtet sich nach § 9.

§ 6 Portalnutzung

(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto. NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch den Nutzer erforderlich. Die Abwicklung bestimmter Verfahren kann von der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes abhängig gemacht werden.

(2) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren für und im Namen einer Organisation erfordert die Einrichtung eines Kontos für diese Organisation.

(3) Die Einzelheiten zur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderlichen Identifizierung des Nutzers werden in einer aufgrund von § 15 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt.

§ 7 Verfahrensabwicklung über den Antragsassistenten

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