umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW(2)

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5.2.3 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde

5.2.3.1 Für die Durchführung des e.V.- Verfahrens durch die Vollsteckungsbehörde verweist § 5a VwVG NRW auf die Anwendung des § 284 AO und ergänzend auf § 27 Abs. 4 und 5 VwVfG NRW. Im Falle der Verhaftung gilt § 6a VwVG NRW entsprechend. Für die Kosten ist § 7 b der KostO NRW anzuwenden.

5.2.3.2 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 AO zur lückenlosen Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufgefordert werden, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die darin enthaltenen Angaben an Eides statt zu versichern, wenn die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW und des § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 1 AO vorliegen. § 6a VwVG NRW ist zu beachten.

Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 5 AO.

5.2.3.3 Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der e.V. vor, so hat die Vollstreckungsbehörde zunächst zu prüfen, ob Hinderungsgründe nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO (Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hinderungsgründe vor, kann der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der e.V. geladen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das e.V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehörde dafür beweispflichtig ist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmung kann mit der Ladung verbunden werden. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).

Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist der gesetzliche Vertreter zu laden. Die Terminbestimmung kann auch mit einem gesonderten Schreiben erfolgen, das dem Vollstreckungsschuldner erst übersandt werden sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist. Mit der Terminbestimmung sollte der Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinens zu dem für die Abgabe der e.V. anberaumten Termin hingewiesen werden.

5.2.3.4 Im Termin zur Abnahme der e.V. ist das vom Vollstreckungsschuldner ausgefüllte Vermögensverzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen und mit ihm zu erörtern. Soweit Ergänzungen erforderlich sind, sind diese in das Vermögensverzeichnis einzutragen.

Während des Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG NRW eine Niederschrift anzufertigen. Die Abnahme der e.V. liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Sie kann z.B. davon absehen, wenn nur noch eine geringfügige Forderung rückständig ist und die Abnahme der e.V. mit den durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteilen in keinem angemessenen Verhältnis steht.

Entscheidet sich die Vollstreckungsbehörde, das vorliegende Vermögensverzeichnis an Eides statt versichern zu lassen, so ist der Vollstreckungsschuldner vorher über die rechtliche Bedeutung zu belehren. Dazu gehören

Die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen hat besondere Bedeutung, wenn nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde das an Eides statt zu versichernde Vermögensverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Der Vollstreckungsschuldner ist auf diese offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besonders hinzuweisen.

Die Eidesformel, die vom Vollstreckungsschuldner mündlich zu sprechen ist, lautet:

"Ich versichere an Eides Statt, dass ich die von mir im Vermögensverzeichnis verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe." Weigert sich der Vollstreckungsschuldner, die Angaben im Vermögensverzeichnis an Eides statt zu versichern, so ist er darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit hat, einen Haftbefehl zu beantragen.

Während des Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG NRW eine Niederschrift zu erstellen.

Die Abnahme der e.V. ist unzulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner gegen die Ladung zur Abgabe der e.V. Widerspruch erhoben hat, über den noch nicht unanfechtbar entschieden ist, es sei denn, dass der Widerspruch nicht begründet oder bereits früher über diese Einwendungen unanfechtbar entschieden worden ist.

5.2.3.5 Inhalt des Vermögensverzeichnisses

In dem Vermögensverzeichnis hat der Vollstreckungsschuldner alle Vermögenswerte anzugeben, die möglicherweise dem Zugriff der Vollstreckung unterliegen. Zu erklären ist das gesamte Aktivvermögen des Vollstreckungsschuldners, selbst wenn es bereits für andere Gläubiger abgetreten oder gepfändet ist. Das sind außer den einzelnen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen alle Forderungen - auch nicht fällige, bedingte und unsichere Forderungen - sowie sonstige Vermögensrechte i. S. d. § 50 VwVG NRW.

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