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Regelwerk

VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Oktober 2004
(MBl. Nr. 37 vom 22.10.2004 S. 890)



Erster Abschnitt:
Vollstreckung von Geldforderungen

Erster Unterabschnitt:
Allgemeine Vorschriften

1 Anwendungsbereich (zu § 1)

Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldforderungen unter zwei Voraussetzungen:

1.1 Es muss sich um Geldforderungen des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen unter Landesaufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (auch Landesbetriebe und Sondervermögen) handeln. Zu den Gemeindeverbänden gehören die Kreise, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die Landschaftsverbände und die Zweckverbände, nicht jedoch der Landesverband Lippe. Wegen der Vollstreckungsrechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften vgl. Nr. 2.2.2.2.

Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NRW) besteht die Möglichkeit, dass die so genannten "Beliehenen" das Verwaltungszwangsverfahren anwenden. Als "Beliehene" kommen solche Stellen oder Personen in Betracht, denen das Recht verliehen ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten wahrzunehmen und hierfür Gebühren oder Auslagen zu erheben.

1.2 Die beizutreibende Forderung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, oder die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen ist durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (auf der Grundlage der Ermächtigung in § 1 Abs. 2 VwVG NRW) im Verwaltungszwangsverfahren für zulässig erklärt worden (siehe "Verordnung über die Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren" vom 10. März 2003 (SGV. NRW. 2010)).

1.2.1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formelles Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) oder entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebot aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Geldforderungen aus subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen ( § 54 Satz 2 VwVfG NRW) und gesetzlich zugelassene schriftliche Erklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 VwVG NRW der Vollstreckung nur, wenn sich der Vollstreckungsschuldner wegen der Forderung der Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat (siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Abweichend von der Regelung in § 1 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) nimmt das Landesgesetz unbestrittene öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht aus, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist; bundesrechtliche Regelungen, z.B. § 205 BEG, gehen jedoch vor.

1.2.2 Die für zulässig erklärte Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen

1.2.2.1 Die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nach § 1 Abs. 2 VwVG NRW ist ein der zivilprozessualen Geltendmachung vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Die privatrechtliche Rechtsnatur der Geldforderung bleibt bestehen. Die Durchführung des Verfahrens ist ausgeschlossen oder endet, sobald der Vollstreckungsschuldner das Bestehen der Forderung dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet. Diesen Einwand kann der Vollstreckungsschuldner bis zum Abschluss der Verwertung erheben. Nach Abschluss der Verwertung ist der Einwand ausgeschlossen. Der Vollstreckungsschuldner kann dann nach § 7 Abs. 3 VwVG NRW vorgehen. Keine Anwendung findet dieses Verfahren nach Abschluss eines zivilrechtlichen Verfahrens. Auf der Grundlage zivilrechtlicher Titel kann die Vollstreckung ausschließlich nach der Zivilprozessordnung erfolgen.

1.2.2.2 Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.

1.2.2.3 Es besteht keine Verpflichtung zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Zweckmäßig ist die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen nur, wenn mit einem Bestreiten der Forderung durch den Vollstreckungsschuldner nicht gerechnet werden muss. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit obliegt dem Gläubiger (anordnende Stelle). Zweckmäßig ist das Verfahren wenn vor der Erlangung eines zivilrechtlichen Titels vorrangige Pfandrechte gesichert werden sollen. Die Durchführung des Verfahrens kann auch im Rahmen der Amtshilfe verlangt werden, auch wenn die ersuchte Stelle ihre privatrechtlichen Forderungen ausschließlich im Zivilprozessweg beitreibt. Bei Amtshilfeersuchen an Vollstreckungsstellen in anderen Bundesländern ist dies aber nur zulässig, sofern in diesen Ländern entsprechende Vorschriften zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen bestehen. Ein drohender Verjährungseintritt der privatrechtlichen Forderung kann nur dadurch abgewendet werden, dass gemäß § 212

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