Regelwerk, Allgemeines- UVP, Immissionsschutz

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. Juli 1999
(MBl. NRW 1999 S. 1083)


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen

I.

Die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen nicht in allen Punkten den. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Oktober 1998 hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) insbesondere dadurch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, dass ganze Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Projekte von vornherein von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen worden sind.

Mit der UVP-Änderungs-Richtlinie vom 3. März 1997 (Richtlinie Nr. 97/11/EG) sind die Anhänge I und II der UVP-Richtlinie neu gefasst worden. In Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand einer Einzelfallprüfung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.

Nach Art. 3 der UVP-Änderungs-Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 14. März 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung zu erlassen. Diese Frist konnte nicht eingehalten werden. Es ist beabsichtigt, sowohl die Änderung der UVP-Richtlinie in ihren wesentlichen Teilen als auch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) vom 24. September 1996 durch ein Erstes Buch zu einem Umweltgesetzbuch in deutsches Recht umzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die einzelnen Bestimmungen einer EG-Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie

sind.

Die unmittelbare Wirkung von Richtlinienbestimmungen ist von den Behörden und Gerichten in den Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten. Bei Richtlinien, die wie die UVP-Richtlinie Anforderungen an das behördliche Verfahren stellen, kommt es für die unmittelbare Wirkung nicht darauf an, ob die Richtlinie individualschützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener auf ihn begünstigende Richtlinienbestimmungen beruft (Urteil des EuGH vom 11.08.1995, NVwZ 96, 369).

II.

Bis zum Inkrafttreten der noch ausstehenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in der Fassung der UVP-Änderungs-Richtlinie (im folgenden UVP-Richtlinie genannt) ist in den Zulassungsverfahren für Projekte, die in den Anhängen 1 oder II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind, bei denen ein Antrag nach dem 14. März 1999 erfolgt oder ein vor dem Stichtag eingereichter Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt worden ist, die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie zu beachten. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Für Projekte, die nach dem UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, ergeben sich in Bezug auf die UVP-Pflichtigkeit keine Änderungen.

2. Projekte, die in einem Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind, aber nicht dem UVPG unterfallen

Für Projekte nach Anhang I der Richtlinie hat die Genehmigungsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukünftig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für Projekte nach Anhang II der Richtlinie kann von einer UVP abgesehen werden, wenn eine Einzelfalluntersuchung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie (sog. Screening) ergibt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss. (Vgl. hierzu II. Nr. 3).

2.1 Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG, § 1 der 4. BImSchV i.V.m. Spalte 1 des Anhangs im förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt.

Die Durchführung einer UVP innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt in Anlehnung an die diesbezüglichen Vorschriften der 9. BImSchV.

2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren

Sofern für die Realisierung des Projekts ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, hat die UVP bereits in diesem Verfahren (§ 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) zu erfolgen. Eine zusätzliche UVP im Baugenehmigungsverfahren ist entbehrlich.

Beispiel 1: Festsetzung eines Windparkes im Bebauungsplan

3. Projekte, die in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden

Ist nach den Listen in den Anhängen I oder II

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