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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

Anti-Korruptionserlass - Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2022
(MBl.NRW Nr. 44 vom 29.12.2022 S. 1034)
Gl.-Nr.: 20020



Archiv: 2014

Runderlass des Ministeriums des Innern, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen). Für bestimmte Bereiche getroffene restriktivere Regelungen bleiben unberührt.

1.2 Korruption

Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem der Missbrauch einer amtlichen Funktion und die Erlangung oder das Anstreben von materiellen oder immateriellen Vorteilen für sich oder Dritte unter in der Regel gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen. Dritte in diesem Sinne können neben Privatpersonen auch ein Verein, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, ohne dass es auf eine Mitgliedschaft der Handelnden ankommt, insbesondere aber auch eine öffentlich-rechtliche Stelle, wie zum Beispiel die Anstellungskörperschaft. Von den in amtlicher Funktion Handelnden oder Dritten erlangte oder angestrebte Vorteile können beispielsweise Geld-, Sach- und Dienstleistungen, Gutscheine, die kostenlose Nutzung von Gegenständen und Geräten, sonstige Vergünstigungen wie Preisnachlässe und kostenlose oder preisgünstige Teilnahme an Veranstaltungen sein. Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, im Folgenden StGB, und der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, im Folgenden AO, sind insbesondere

  1. § 108e StGB Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern,
  2. § 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
  3. § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen,
  4. § 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen,
  5. § 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen,
  6. § 331 StGB Vorteilsannahme,
  7. § 332 StGB Bestechlichkeit,
  8. § 333 StGB Vorteilsgewährung,
  9. § 334 StGB Bestechung,
  10. § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung und
  11. § 335a StGB Ausländische und internationale Bedienstete.

In Verbindung mit diesen Delikten häufig begangene Begleitdelikte sind

  1. § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen,
  2. § 258a StGB Strafvereitelung im Amt,
  3. § 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
  4. § 263 StGB Betrug,
  5. § 264 StGB Subventionsbetrug,
  6. § 265b StGB Kreditbetrug,
  7. § 266 StGB Untreue,
  8. § 267 StGB Urkundenfälschung,
  9. § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
  10. § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt,
  11. § 353b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht,
  12. § 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat und
  13. § 370 AO Steuerhinterziehung.

2 Bestimmung, Einstufung und Dokumentation korruptionsgefährdeter und besonders korruptionsgefährdeter Bereiche und Arbeitsplätze

2.1 Zu betrachtende Bereiche

Vor der Festlegung der korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Bereiche gemäß § 10

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