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Anti-Korruptionserlass - Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Dezember 2022
(MBl.NRW Nr. 44 vom 29.12.2022 S. 1034)
Gl.-Nr.: 20020
Archiv: 2014
Runderlass des Ministeriums des Innern, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, den oder die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen). Für bestimmte Bereiche getroffene restriktivere Regelungen bleiben unberührt.
1.2 Korruption
Kennzeichnend für korruptive Praktiken sind vor allem der Missbrauch einer amtlichen Funktion und die Erlangung oder das Anstreben von materiellen oder immateriellen Vorteilen für sich oder Dritte unter in der Regel gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen. Dritte in diesem Sinne können neben Privatpersonen auch ein Verein, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, ohne dass es auf eine Mitgliedschaft der Handelnden ankommt, insbesondere aber auch eine öffentlich-rechtliche Stelle, wie zum Beispiel die Anstellungskörperschaft. Von den in amtlicher Funktion Handelnden oder Dritten erlangte oder angestrebte Vorteile können beispielsweise Geld-, Sach- und Dienstleistungen, Gutscheine, die kostenlose Nutzung von Gegenständen und Geräten, sonstige Vergünstigungen wie Preisnachlässe und kostenlose oder preisgünstige Teilnahme an Veranstaltungen sein. Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen. Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, im Folgenden StGB, und der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, im Folgenden AO, sind insbesondere
In Verbindung mit diesen Delikten häufig begangene Begleitdelikte sind
2 Bestimmung, Einstufung und Dokumentation korruptionsgefährdeter und besonders korruptionsgefährdeter Bereiche und Arbeitsplätze
2.1 Zu betrachtende Bereiche
Vor der Festlegung der korruptionsgefährdeten und besonders korruptionsgefährdeten Bereiche gemäß § 10
(Stand: 10.01.2023)
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