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HZG - Hochschulzulassungsgesetz
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
-Nordrhein-Westfalen-
Vom 18. November 2008
(GVBl. Nr. 33 vom 03.12.2008 S. 710; 01.03.2011 S. 165; 16.09.2014 S. 543 14)
Gl.-Nr.: 221
Entscheidung BVerfG
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Festsetzung von Zulassungszahlen
Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten bei erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten; die Festsetzung ergibt sich aus der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studienganges. Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.
§ 2 Zentrale Studienplatzvergabe
Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages ausgewählt und zugelassen. Die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f Staatsvertrag regeln die Hochschulen durch Satzung.
§ 3 Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe und Serviceverfahren
(1) Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 und 3, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Staatsvertrag sinngemäß. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Staatsvertrag der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.
§ 4 Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe 14
(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln; die Satzungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) erlassen.
(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Abs. 10 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 8 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln.
(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 vor den Bewerbern im Sinne von Artikel 9 Staatsvertrag ausgewählt; die Zahl der ausgewählten Bewerber werden auf die Quote gemäß Artikel 9 nicht angerechnet.
(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9 Staatsvertrag in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.
(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen.
(6) Für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz oder des § 41 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz oder nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3
(Stand: 16.06.2018)
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