umwelt-online: HG - Hochschulgesetz - Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) (2)

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§ 40 Freistellung und Beurlaubung 19

(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.

(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal

§ 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.

(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen.

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.

§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 43 Lehrbeauftragte

Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.

§ 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten 16 20a

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

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