umwelt-online: HG - Hochschulgesetz - Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) (2)
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§ 40 Freistellung und Beurlaubung 19
(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
§ 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen 26
(1) Für die Gründung von Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung sowie Wissenstransfer zusammenhängen, kann Professorinnen und Professoren eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von bis zu zwei Semestern gewährt werden (Gründungsfreisemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Der Umfang der Freistellungen nach Absatz 1 darf im Semester ein Zehntel der Summe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule nicht überschreiten. Wird für die während einer Freistellung nach Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an die Hochschule insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers übersteigen. Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an die Hochschule abzuliefern. Satz 3 gilt nicht für Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung.
(3) Zwischen zwei Freistellungen nach Absatz 1 sollen in der Regel mindestens sechs Semester liegen.
(4) Das Nähere, insbesondere zu den zeitlichen Abständen nach Absatz 3, regelt die Hochschule in einer Ordnung.
Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal
§ 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 26
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine gleichzeitige Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ist in der Regel ausgeschlossen.
(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend.
§ 43 Lehrbeauftragte
(Stand: 23.08.2026)
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