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BörsV - Börsenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Mai 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 18.06.2010 S. 325; 02.10.2015 S. 701 15; 30.04.2019 S. 221 19)
Gl.-Nr.: 41
Teil 1
Übertragung von Ermächtigungen
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen 19
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen.
Teil 2
Art, Umfang und Form der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
§ 2 Art und Umfang der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen 19
(1) Zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes sind der Börsenaufsichtsbehörde der Jahresabschluss und, soweit vorhanden, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vorzulegen.
(2) Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen:
(3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:
(4) Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind weitere Auskünfte, insbesondere über die Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens oder über bestehende unmittelbare Beteiligungen der geschäftsleitenden Person in Höhe von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital eines Unternehmens zu erteilen und weitere Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Vortätigkeiten belegen, vorzulegen.
(5) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint.
Teil 3
Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf
§ 3 Zusammensetzung des Börsenrates 15 19
(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen.
(2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die Skontroführer, die Market Maker, die Börsenhändler ( § 19 Absatz 1 des Börsengesetzes), die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten.
(Stand: 15.08.2022)
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