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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Oktober 2015
(GV. NRW. Nr. 38 vom 13.10.2015 S. 701)



Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325) verordnet das Finanzministerium nach Anhörung des Börsenrates:

Artikel 1

Die Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen," gestrichen und nach dem Wort "Skontroführer," die Wörter "die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19 Absatz 1 des Börsengesetzes)," eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es entfallen auf
1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter
2. genossenschaftliche Kreditinstitute 2 Vertreter
3. private Banken 6 Vertreter
4. Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter
5. Skontroführer 2 Vertreter
6. Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Unternehmen 1 Vertreter
7. Versicherungsunternehmen und andere Emittenten 5 Vertreter.
"Es entfallen auf
1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter,
2. genossenschaftliche Kreditinstitute 2 Vertreter,
3. private Banken 6 Vertreter,
4. Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter,
5. Skontroführer 1 Vertreter,
6. Market Maker 1 Vertreter,
7. Börsenhändler 1 Vertreter,
8. Versicherungsunternehmen und andere Emittenten 5 Vertreter.

"

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter ", ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Kandidaten sind die in § 2 Absatz 2 genannten Unterlagen vorzulegen; bei Personen, die dem amtierenden Börsenrat angehören oder die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzen, kann von der Anforderung der Unterlagen abgesehen werden. "(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten entsprechende Nachweise, insbesondere einen Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung, an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates und Personen, die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden."

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. von der Landesregierung auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 7 Satz 2, § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,1351), zuletzt geändert durch Artikel 3 a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) hinsichtlich § 1 dieser Verordnung,
  2. vom Finanzministerium
    1. auf Grund von § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes hinsichtlich § 2 dieser Verordnung,
    2. auf Grund von § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes nach Anhörung des Börsenrates der Börse Düsseldorf hinsichtlich §§ 3 bis 16 dieser Verordnung,
    3. auf Grund von § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes

hinsichtlich §§ 17 bis 34 dieser Verordnung.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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