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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. April 2019
(GV. NRW. Nr. 10 vom 17.05.2019 S. 221)
Die Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), die durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist" und das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter des Trägers der Börse nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: | "Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen:" |
bb) In Nummer 1 werden die Wörter ",eigenhändig unterzeichneter" gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
Jedem Mitglied ist ein Stellvertreter zugeordnet.
wird aufgehoben.
4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag setzt sich jeweils aus einem Kandidaten und einem diesem zugeordneten Stellvertreter zusammen. Er muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, der durch sie vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten. | "(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten entsprechende Nachweise, insbesondere einen Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung, an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates und Personen, die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden. |
(Stand: 26.04.2021)
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