Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. April 2019
(GV. NRW. Nr. 10 vom 17.05.2019 S. 221)


Artikel 1

Die Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325), die durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist" und das Wort "Finanzministerium" durch die Wörter "für Finanzen zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter des Trägers der Börse nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Börsengesetzes sind vorzulegen: "Zur Beurteilung der Anforderungen an Geschäftsleiter des Börsenträgers nach § 4a des Börsengesetzes sind vorzulegen:"

bb) In Nummer 1 werden die Wörter ",eigenhändig unterzeichneter" gestrichen.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur Beurteilung der Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates des Börsenträgers nach § 4b des Börsengesetzes sind vorzulegen:

  1. ein lückenloser Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält sowie die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,
  2. ein polizeiliches Führungszeugnis oder die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, ob gegen sie derzeit ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war und
  3. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

3. § 3 Absatz 1 Satz 2

Jedem Mitglied ist ein Stellvertreter zugeordnet.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag setzt sich jeweils aus einem Kandidaten und einem diesem zugeordneten Stellvertreter zusammen. Er muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, der durch sie vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten. "(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten entsprechende Nachweise, insbesondere einen Lebenslauf und eine Straffreiheitserklärung, an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates und Personen, die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X