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AllgVorbehVO - Allgemeine Vorbehaltsverordnung
Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten
und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreisess
- Niedersächsen -
Vom 14. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 41 vom 21.12.2004 S. 587; 11.08.2009 S. 316, ber. S. 329 09; 23.03.2012 S. 30 12; 07.12.2012 S. 548 12a; 21.09.2017 S. 300 17; 09.10.2018 S. 204 18)
Aufgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird verordnet:
Diese Verordnung bestimmt Aufgaben, die abweichend von § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von den Landkreisen wahrgenommen werden.
§ 2 Vorbehalte gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden 09 12 12a 17 18
Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehalten:
Der Landkreis kann auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde für deren Gebiet von dem Vorbehalt nach § 2 Nr. 7 ganz oder teilweise eine Ausnahme zulassen, wenn die beantragte Zuständigkeit der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient und für das ausgenommene Gebiet mindestens 10 000 Kraftfahrzeuge registriert sind.
§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verordnung über die den Landkreisen gegenüber den großen selbständigen Städten und den selbständigen Gemeinden vorbehaltenen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230), außer Kraft.
(Stand: 22.06.2022)
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