Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
- Niedersachsen -
Vom 21. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 300)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen
und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 249), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, | "1. Hilfen für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ihre Würde ist zu achten. | "Ihre Würde und ihr Recht auf Selbstbestimmung sind zu achten." |
bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind zu berücksichtigen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß sie den Zustand der betroffenen Person nachteilig beeinflussen. | "(3) Sehen die Vorschriften dieses Gesetzes die Beteiligung einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters vor, so ist diese oder dieser nur insoweit zu beteiligen, als ihr oder sein gesetzlich, gerichtlich oder rechtsgeschäftlich bestimmter Aufgabenkreis betroffen ist." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. | "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." |
b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 6 angefügt:
"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Eilfällen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einstweilen zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für eine Maßnahme nach diesem Gesetz aufgetreten ist; Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person nicht festzustellen ist oder außerhalb von Niedersachsen liegt. Über die in Eilfällen getroffenen Maßnahmen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die nach Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 2 zuständig ist, unverzüglich zu unterrichten."
4. Der Überschrift des Zweiten Teils werden ein Komma und die Worte "Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Verbund" angefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere solche der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, die in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erbracht werden."
6. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe "oder 11 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zweck und Art der Hilfen | "Arten und Ziele der Hilfen". |
(Stand: 24.08.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion