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NMedienG - Niedersächsisches Mediengesetz
- Niedersachsen -
Vom 1. November 2001
(GVBl. 2001 S. 680; 19.06.2002 S. 175; 20.11.2002 S. 705; 11.12.2003 S. 423; 07.06.2007 S. 207 07; 13.05.2009 S. 170 09)
Zur gültigen Fassung =>
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Dieses Gesetz regelt neben dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fuenften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli/ 7. August 2000 (Nds. GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung, das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter, die Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien in Kabelanlagen und die Zuordnung von Übertragungskapazitäten. Es findet keine Anwendung auf das Veranstalten und das Weiterverbreiten von Rundfunksendungen und das Weiterverbreiten von Telemedien
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten 07
(1) Freie Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und die nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 34 verwendet werden sollen, werden den öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstaltern, die auf Grund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen Programme veranstalten, oder der Landesmedienanstalt zugeordnet.
(2) Für das Fernsehen soll die Zuordnung gewährleisten, dass
(3) Für den Hörfunk soll die Zuordnung gewährleisten, dass
(4) Die Staatskanzlei wirkt auf eine sachgerechte Verständigung der nach Absatz 1 Beteiligten hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.
(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zu Stande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied gemäß Satz 3 gewählt worden, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.
(6) Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit. zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 2 oder 3. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.
(8) Zur Verbesserung der Nutzung von Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten können durch Vereinbarungen mit anderen Ländern Frequenzen verlagert und Standortnutzungen eingeräumt werden. Die Landesmedienanstalt und die betroffenen öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter sind vor Abschluss der Vereinbarung zu beteiligen.
(9) Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunk
Erster Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern
§ 4 Zulassungsvorbehalt
Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich ( § 20 Abs. 1 RStV), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.
§ 5 Ausschreibung, Zuweisung von Übertragungskapazitäten 07
(1) Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für den der Zuordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 zu Grunde liegenden Zweck aus. Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Erteilung der Zulassung bei ihr schriftlich einzureichen sind. Genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung auszuschreiben, es sei denn, die Zulassung soll nach § 10 Abs. 2 Satz 2 verlängert werden.
(2) Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese einzeln oder zusammengefasst zur Nutzung durch einen bereits zugelassenen Veranstalter bundes- oder landesweiten Rundfunks auszuschreiben und einem Veranstalter zuzuweisen. Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, dessen Programm den größten Beitrag zur Vielfalt des Programmangebots des privaten Rundfunks im Verbreitungsgebiet erwarten lässt.
(3) Sind der Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b Übertragungskapazitäten zugeordnet worden, so sind diese abweichend von Absatz 1 ohne Ausschreibung den zugelassenen Veranstaltern zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete zuzuweisen.
§ 6 Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden
Der Veranstalter muss seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Er muss wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.
(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn der Veranstalter oder eine seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreterinnen oder einer seiner gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter
oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter oder eine seiner Vertreterinnen oder einer seiner Vertreter bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
Die Zulassung darf auch nicht einer juristischen Person oder einer Vereinigung erteilt werden, an der eine politische Partei oder eine Wählergruppe still, durch ein Treuhandverhältnis oder mittelbar in gleich welcher Form beteiligt ist. Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen nicht, wenn die politische Partei oder Wählergruppe mindestens in einer Beteiligungsstufe an einer juristischen Person oder Vereinigung zu weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist. Satz 2 gilt für mittelbare Beteiligungen außerdem nicht, wenn die von Satz 3 nicht erfassten Beteiligungen beim Veranstalter insgesamt weniger als zehn vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile erreichen und ein maßgeblicher Einfluss einer politischen Partei oder Wählergruppe auf die Geschäftsführung oder Programmgestaltung des Veranstalters weder unmittelbar noch mittelbar ausgeübt werden kann.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bei dem Antragsteller die Beteiligungsverhältnisse und sonstigen Einflüsse den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Für Hörfunk oder landesweites Fernsehen darf ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information nicht zugelassen werden,
(3) Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer
(4) Als vergleichbarer Einfluss im Sinne des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3 sowie des Absatzes 3 Nr. 3 gilt es auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 zurechenbare Person
(5) Stellen die Absätze 2 und 3 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder beherrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzurechnen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen.
(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die die Auswahlgrundsätze des Absatzes 2 beachtet. Kommt eine solche Einigung unter den Antragstellern nicht zu Stande, so trifft die Landesmedienanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen des Absatzes 2. Die Landesmedienanstalt wirkt darauf hin, dass der Antragsteller auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt.
(2) Unter mehreren Antragstellern hat derjenige den Vorrang, der die größere Vielfalt der Meinungen und des Angebots im Programm erwarten lässt. Als Bewertungskriterien sind insbesondere heranzuziehen:
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen sowie für die Auswahl erforderlich sind.
(2) Insbesondere hat der Antragsteller vorzulegen:
(3) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 8 eidesstattlich zu versichern. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass Rechtsvorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(4) Ändern sich die für die Erteilung der Zulassung maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach der Erteilung der Zulassung, so ist die Landesmedienanstalt unter Angabe der Einzelheiten zu unterrichten. Ist die Zulassung bereits erteilt worden, so sind auch geplante Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Nm. 1, 5 und 6 und des § 7 bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug von dem Veranstalter anzumelden; anmeldepflichtig sind auch die an der Änderung Beteiligten. Absatz 2 Nm. 1 bis 5 und 8 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis erteilt worden wäre.
§ 10 Inhalt der Zulassung
(1) In der Zulassung werden die Programmkategorie, das Programmschema und der Sendeumfang geregelt. Wird das Programm zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen zugelassen, so werden in der Zulassung auch die zu nutzenden Übertragungskapazitäten und das Verbreitungsgebiet festgelegt. Die Zulassung eines Programms zur Verbreitung über terrestrische Frequenzen oder in Kabelanlagen schließt die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung über Satellit oder Internet ein. Dem Veranstalter steht auch die Nutzung der Austastlücke seines Fernsehsignals zur Veranstaltung von Fernsehtext und der Datenkanäle seines Hörfunksignals zur Veranstaltung von Datendiensten zu.
(2) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens zehn Jahre, zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sieben Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend.
(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
§ 11 Änderung des Programmschemas und des Sendeumfangs
Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie durch das Programmschema und den Sendeumfang in der Zulassung; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 12 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Wird Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
(2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung oder durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so wird sie rechtsaufsichtlich tätig. Wird eine Beanstandung ausgesprochen, so fordert die Landesmedienanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Anordnung).
(4) Handelt der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 3 Satz 2 zuwider, so kann die Landesmedienanstalt
(5) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. § 56 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 kann unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
§ 13 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.
(5) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Programme
§ 14 Verbreitung, Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen
(1) Das Programm muss inhaltlich auf eine mindestens landesweite Verbreitung ausgerichtet sein.
(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
(3) Sendungen, die Menschen gleich welchen Geschlechts diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.
(1) Vollprogramme haben die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen tagesaktuell und authentisch darzustellen. Sie müssen einen angemessenen Anteil an Sendungen für Kinder und Jugendliche enthalten.
(2) Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinander zu schalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen zur Geltung kommen. Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als zehn Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.
(3) Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen, die in Niedersachsen über terrestrische Frequenzen verbreitet werden, haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. Stehen der Veranstalter des Vollprogramms und der Fensterprogrammveranstalter zueinander im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters ( § 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen. Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei sind die Interessen der betroffenen Veranstalter zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Soll eine Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt für die Erteilung der Zulassung die Veranstaltung des Fensterprogramms nach Anhörung des Veranstalters des Vollprogramms aus. Die Landesmedienanstalt teilt dem Veranstalter des Vollprogramms mit, auf welche Bewerbungen eine Zulassung erteilt werden kann. Sie erörtert mit ihm die Bewerbungen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Bewerber aus, dessen Programm erwarten lässt, dass es die Anforderungen nach Satz 1 am besten erfüllt.
(4) Die Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV ist entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens fünf Jahre, zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Zulassung erlischt, wenn die Zulassung des Veranstalters des Vollprogramms endet. Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt den Veranstalter des Vollprogramms anzuhören.
§ 16 Meinungsvielfalt
(1) Für Hörfunk und landesweites Fernsehen gelten die Anforderungen des § 25 Abs. 1 und 2 RStV entsprechend.
(2) Wer in Niedersachsen im Verbreitungsgebiet eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Information Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung innehat, darf höchstens einen Sendeanteil von 25 vom Hundert des jeweiligen Programms übernehmen.
§ 17 Redaktionell Beschäftigte
Redaktionell Beschäftigte wirken im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 14, 15 und 16 mit. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 18 Lokale und regionale Sendungen und Beiträge
In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge mit lokalem oder regionalem Bezug zu insgesamt höchstens einem Viertel von einem Unternehmen zugeliefert werden, das
Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als beherrschendes Unternehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.
Dritter Abschnitt
Pflichten der Veranstalter
§ 19 Programmverantwortung
(1) Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, für welchen Teil des Programms jede Person einzeln verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wem nach § 6 Abs. 2 eine Zulassung als Veranstalter nicht erteilt werden kann.
§ 20 Aufzeichnungspflicht
(1) Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen verfügbar zu halten. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet.
(2) Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.
(4) Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.
§ 21 Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) Das Gegendarstellungsverlangen muss unverzüglich schriftlich erhoben werden und unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch für einen Monat.
(4) Die Gegendarstellung muss unentgeltlich sowie ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
§ 22 Auskunftspflicht
(1) Die Landesmedienanstalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Beitrags verantwortlichen Redakteurin oder des insoweit verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
§ 23 Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.
§ 24 Besondere Sendezeiten
(1) Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Vereinigungen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung der betreffenden Wahlen einzuräumen. Kann ein Veranstalter innerhalb des von ihm dafür vorgesehenen Sendeumfangs nicht allen an ihn gerichteten Anträgen entsprechen, so ist der Sendeumfang entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), aufzuteilen. Bei Kommunalwahlen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Parteien und Vereinigungen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind.
(2) Veranstalter von drahtlos verbreiteten Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(3) Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 25 Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter hat die ihm zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung des Landes mit den Programmen zu nutzen.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Übergangsfrist einräumen.
§ 26 Finanzierung von Programmen, Werbung
(1) Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer jeweils vor Beginn des Empfangs anzukündigen. Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Werbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2) Werbung, die nicht im gesamten Verbreitungsgebiet eines Programms und nicht unter Nutzung aller zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreitet wird, ist nicht zulässig. Solange das Programm nicht von mehr als 2,5 Millionen Einwohnern in Niedersachsen empfangen werden kann, ist nur Werbung zulässig, die Tatsachen, Ereignisse oder Angebote mit mindestens landesweitem Bezug zum Gegenstand hat.
(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 3 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von den in § 46a RStV genannten Vorschriften ( § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, §§ 45 und 45a RStV) zulassen.
Vierter Abschnitt
Bürgerrundfunk
§ 27 Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks
(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.
(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet
(3) Bürgerrundfunk muss
Zum publizistisch zu ergänzenden kulturellen Angebot nach Satz 1 Nr. 1 gehören auch die im Verbreitungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen.
(4) Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 6 Abs. 1 Satz 1 Nm. 2 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c sowie Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 8, § 14 Abs. 1 sowie die §§ 15, 16 und 18 nicht anzuwenden; die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. § 10 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Satz 1 höchstens sieben Jahre und die Frist nach Satz 2 bis zu fünf Jahre beträgt.
§ 28 Verbreitungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten
(1) Die Landesmedienanstalt legt die Gebiete fest, in denen Bürgerrundfunk verbreitet werden kann. Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.
(2) Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines auf Grund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten werbefreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.
(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 und 2 genannten Programmteile fest.
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk
(1) Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn
Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der Aus- und Fortbildung einbezogen werden.
(2) Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem
des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben. Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften oder öffentlichrechtliche Weltanschauungsgemeinschaften beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Verleger einer im Verbreitungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.
§ 30 Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten
Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten nach § 17 sichert.
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(Stand: 16.06.2018)
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