Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Vom 13. Mai 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 19.05.2009 S. 170)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1) Dem am 18. Dezember 2008 unterzeichneten Zwoelften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwoelfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Juni 2009 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2009 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Das Niedersächsische Mediengesetz vom 1. November 2001 (Nds. GVBl. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"'Stehen der Veranstalter des Vollprogramms und der Fensterprogrammveranstalter zueinander im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters (§ 25 Abs. 4 Satz 2 RStV) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden Sätze 3 bis 8.

2. In § 44 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

3. § 57 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (5) Einer erstmaligen Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung eines Fensterprogramms (§ 15 Abs. 4 Satz 2) stehen Veränderungen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 4 RStV nicht entgegen. "(5) Wer bis zum Inkrafttreten des Zwoelften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 Telemedien als lineare Informations- und Kommunikationsdienste (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RStV) verbreitet hat, die ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages Rundfunk sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 als Rundfunkveranstalter, der mit seinem bisherigen Angebot zugelassen ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

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