Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes
Vom 7. Juni 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 16.06.2007 S. 207)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Mediengesetz vom 1. November 2001 (Nds. GVBl. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "einen" werden die Worte "bereits zugelassenen" und nach dem Wort "auszuschreiben" werden die Worte "und einem Veranstalter zuzuweisen" eingefügt.
b) Es wird der Satz 2 angefügt.
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Es wird die Nummer 6 angefügt.
b) Satz 3
Sind Antragsteller nach Satz 1 gleich oder nur geringfügig unterschiedlich zu bewerten, so erhält derjenige den Vorrang, der die studiotechnische Abwicklung des Programms in Niedersachsen gewährleistet, das Programm in größerem Umfang in Niedersachsen herstellt oder herstellen lässt oder bereit ist, die Produktion von Rundfunksendungen in Niedersachsen auf andere Weise zu fördern.
wird gestrichen.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.
bb) In Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuell" die Worte "und authentisch" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tagesaktuellen" die Worte "und authentischen" eingefügt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Herstellung und studiotechnische Abwicklung des Fensterprogramms müssen in Niedersachsen oder zumindest unverändert gegenüber der Handhabung zum 1. Juli 2002 erfolgen. | "Soll eine Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 3 RStV nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt für die Erteilung der Zulassung die Veranstaltung des Fensterprogramms nach Anhörung des Veranstalters des Vollprogramms aus." |
cc) Es werden die Sätze 5 bis 7 angefügt.
d) Es wird der Absatz 4 angefügt.
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der neue Absatz 3 eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
|
"(4) Die Zulassung ist entsprechend dem Antrag zu befristen
Für mehrtägige Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Zulassung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erteilt werden. Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zulassung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden." |
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Staatskanzlei" ersetzt.
bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Absatz 3.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
c) Dem neuen Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.
8. In der Überschrift des vierten Teils wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
9. § 35 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste. | "5. Telemedien." |
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Mediendienste nach dem Staatsvertrag über Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch das Wort "Telemedienangebots" ersetzt.
11. In § 39 Nrn. 3 und 9 wird jeweils das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
12. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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