Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

NJAVollzG - Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen

- Niedersachsen -

Vom 17. Februar 2016
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 38, ber. S. 75; 15.06.2017 S. 172 17, ber. S. 319; 20.05.2019 S. 88 19; 17.05.2022 S. 336 22)
Gl.-Nr. 34210



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes in den dafür bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen.

§ 2 Vollzugsziel

Der Vollzug des Jugendarrestes soll einen Beitrag dazu leisten, die Arrestantinnen und Arrestanten zu einem Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen.

§ 3 Rechtsstellung der Arrestantinnen und Arrestanten

Die Arrestantin oder der Arrestant unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer oder seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihr oder ihm die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die Arrestantin oder den Arrestanten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

§ 5 Ermessen und Beurteilungsspielräume

Bei der Ausübung von Ermessen und dem Ausfüllen von Beurteilungsspielräumen sind namentlich das Vollzugsziel, die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze sowie die Besonderheiten der Arrestformen (Dauer-, Kurz- und Freizeitarrest) und der Arrestarten zu beachten.

Zweiter Teil
Vollzug des Dauerarrestes

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze

§ 6 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der Jugendarrest ist erzieherisch auszugestalten und dabei auf Förderung und Unterstützung der Arrestantinnen und Arrestanten, insbesondere für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. Er soll den Arrestantinnen und Arrestanten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen. Er dient auch der Vermittlung eines an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Werteverständnisses.

(2) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angepasst werden. Die Arrestantinnen und Arrestanten sind insbesondere an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(3) Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist insbesondere so zu gestalten, dass die Arrestantinnen und Arrestanten vor wechselseitigen Übergriffen geschützt werden.

(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Arrestantinnen und Arrestanten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten berücksichtigt.

(5) Die Rechte der Personensorgeberechtigten sind bei der Planung und Gestaltung des Vollzuges zu berücksichtigen.

§ 7 Zusammenarbeit

Im Vollzug des Jugendarrestes arbeiten die Vollzugsbehörden insbesondere mit den Behörden und Stellen der Bewährungshilfe, Schulen und Schulbehörden, Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere der Jugendgerichtshilfe, den Agenturen für Arbeit, den Einrichtungen für berufliche Bildung, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gesundheits-, Ausländer- und Polizeibehörden, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Ausländer- und Integrationsbeauftragten sowie Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eng zusammen. Sie sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Erreichung des Vollzugszieles fördern kann, zusammenarbeiten.

§ 8 Mitwirkung

Die Bereitschaft der Arrestantin oder des Arrestanten, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken, ist zu wecken und zu fördern.

§ 9 Fördermaßnahmen

Zur Erreichung des Vollzugszieles sind Fördermaßnahmen durchzuführen, die sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht und den Ursachen und Folgen der Straftat, auf die Verbesserung der sozialen oder persönlichen Kompetenzen, die Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Entwicklung sowie die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und des Freizeitverhaltens richten. Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass sie oder er Verantwortung für ihr oder sein Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr oder sein künftiges Leben ziehen muss. Ihr oder sein Bewusstsein für den zugefügten Schaden bei der oder dem durch die Straftat Verletzten soll geweckt und gefördert werden.

§ 10 Unterstützungsmaßnahmen

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