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EigBetrVO - Eigenbetriebsverordnung
- Niedersachsen -
Vom 27. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 01.02.2011 S. 21; 12.07.2018 S. 161aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20300
Archiv: EigBetr.VO 1989
Aufgrund des § 142 Abs. 1 Nrn. 12 und 14 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 5 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Gemeinden, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.
§ 2 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.
(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.
§ 3 Betriebsausschuss
(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.
(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung des Rates führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.
§ 4 Betriebssatzung
In der Betriebssatzung sind zu bestimmen
§ 5 Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
Die Gemeinde bestimmt, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung erfolgen.
Zweiter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Erster Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 6 Kapitalausstattung
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem Stammkapital auszustatten, das seinem Gegenstand und seinem Betriebsumfang angemessen ist.
(2) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Gemeinde darf das Eigenkapital nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebsleitung hat zu einer beabsichtigten Verminderung des Eigenkapitals Stellung zu nehmen.
§ 7 Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln an die Gemeinde oder einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, an der oder dem die Gemeinde beteiligt ist, angemessen vergüten lassen. Er kann abweichend von Satz 1
§ 8 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 9 Steuerung und Berichtswesen
Für die Unterstützung der Steuerung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes gilt § 21 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) entsprechend.
§ 10 Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung
(1) Führt der Eigenbetrieb eine nicht mit der Gemeindekasse verbundene Sonderkasse, so sind § 98 Abs. 2 bis 4 NGO und die §§ 40 und 41 GemHKVO entsprechend anzuwenden.
(2) Der Eigenbetrieb steuert seine Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.
(3) Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 28 GemHKVO entsprechend anzuwenden. Diese Mittel kann der Eigenbetrieb auch der Gemeinde zur Verfügung stellen. Legt die Gemeinde die zur Verfügung gestellten Geldmittel an, so stehen dem Eigenbetrieb als Vergütung im Sinne des § 7 Satz 1 mindestens die daraus erlangten Zinserträge zu. Zwischen der Gemeinde und dem Eigenbetrieb getroffene Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
§ 11 Vergabe öffentlicher Aufträge
Für den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen gilt § 26a GemHKVO entsprechend.
§ 12 Gewinn und Verlust
(1) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Gemeinde auszugleichen.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.
(3) In den Rücklagen für Erneuerungen angesammelte Mittel können, solange sie für betriebliche Zwecke nicht benötigt werden, der Gemeinde vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für andere investitionsbezogene Einnahmen, solange sie für die Finanzierungstätigkeit nicht benötigt werden. § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Gemeinde abgeführt werden.
§ 13 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
§ 14 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung ( § 22 Abs. 1) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und des Betriebsausschusses.
§ 15 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muss enthalten:
Zum Vergleich sind die Zahlen des Vermögensplans des laufenden Wirtschaftsjahres und des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 12 und 20 Abs. 1 und § 26 GemHKVO sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ausgaben für verschiedene sachlich zusammenhängende Vorhaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht weist die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. Die Stellen der Beamtinnen und Beamten sind im Stellenplan der Gemeinde auszuweisen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) In der Stellenübersicht werden auch die Zahlen der für das Vorjahr vorgesehenen und am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Wesentliche Abweichungen gegenüber der Stellenübersicht des Vorjahres werden erläutert.
(3) Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes erforderlich ist.
§ 17 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
In die nach § 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 NGO erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.
Zweiter Abschnitt
Rechnungswesen
§ 18 Leitung des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. Ist nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung ein Mitglied der Betriebsleitung für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen.
§ 19 Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung ( §§ 238, 239), Inventar ( §§ 240, 241, 241a) und Aufbewahrung ( § 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 20 Jahresabschluss
Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
§ 21 Bilanz
(1) Die Bilanz ist entsprechend § 266 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Soweit der Gegenstand des Eigenbetriebes eine abweichende Gliederung erfordert, kann von § 266 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
(2) § 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. Bei Versorgungsunternehmen umfasst die Darstellung der Erträge aus Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage. Sie ist auf den Bilanzstichtag abzugrenzen.
(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23 Anhang
(1) § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung
§ 24 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.
§ 25 Verwendung von Mustern
Das für Inneres zuständige Ministerium kann für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Erfolgsübersicht und des Anhangs die Verwendung von Mustern vorschreiben.
§ 26 Vorlage
Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
Dritter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung
§ 27 Wirtschaftsführung
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung auf der Grundlage der Vorschriften, der Niedersächsischen Gemeindeordnung, so sind die §§ 6, 7, 8, 10 und 12 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
§ 28 Rechnungswesen
Führt die Gemeinde das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung, so sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Vierter Teil
Prüfung
§ 29 Umfang der Prüfungspflicht
In der Jahresabschlussprüfung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung des Eigenbetriebes daraufhin zu prüfen, ob sie den Rechtsvorschriften entsprechen. Die Jahresabschlussprüfung beinhaltet auch die Prüfung, ob die Geschäftsführung des Eigenbetriebes ordnungsgemäß erfolgt und ob der Eigenbetrieb wirtschaftlich geführt wird. Zu berücksichtigen sind
Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich vorzunehmen.
§ 30 Beauftragung von Dritten
Mit der Jahresabschlussprüfung darf nicht beauftragt werden, wer
Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.
§ 31 Prüfungsverfahren
(1) Der Eigenbetrieb hat dem Rechnungsprüfungsamt oder den mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Beauftragten seine Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu dulden.
(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Rechnungsprüfungsamt oder die mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Beauftragten dort die erforderliche Unterstützung erhalten.
(3) Die Prüfungsfeststellungen sollen in einer Schlussbesprechung mit der Betriebsleitung erörtert werden.
§ 32 Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk und Abschluss der Prüfung
(1) Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zu den Prüfungsgegenständen nach § 29 Sätze 1 bis 3 auch Empfehlungen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes enthalten.
(2) Führt die Jahresabschlussprüfung nicht zu einer Beanstandung, so ist dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
"Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Der Eigenbetrieb wird wirtschaftlich geführt."
Wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich sind, ist der Bestätigungsvermerk zu ergänzen. Im Fall von Beanstandungen ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks ist ausdrücklich vorzunehmen und zu begründen. Der Bestätigungsvermerk, die Begründung für eine Einschränkung oder der Vermerk über eine Versagung des Bestätigungsvermerks ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt leitet seinen Prüfungsbericht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu. Ist die Jahresabschlussprüfung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchgeführt worden, so ist der Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt versieht den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und leitet ihn der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu. Enthält der Bestätigungsvermerk Einschränkungen, ist er versagt worden oder geben die ergänzenden Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes dazu Anlass, so übersendet das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
§ 33 Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung
Der Rat beschließt innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres über
Wird die Entlastung nach Satz 1 Nr. 3 verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
§ 34 Bekanntmachung
Ortsüblich bekannt zu machen sind:
Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
§ 35 Freistellung, Befreiung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Eigenbetrieb auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung freistellen, wenn er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Eigenbetrieb auf Antrag von der Prüfungspflicht nach § 123 NGO befreien, wenn dessen Betriebsumfang nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes gering ist. Eine Befreiung nach Satz 1 setzt außerdem voraus, dass die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und seine Betriebsführung einfach und übersichtlich ist.
(3) Die Freistellungen und Befreiungen werden nur widerruflich erteilt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Eigenbetriebe, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben.
§ 36 Übergangsbestimmungen
Für die Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr 2011 sind weiterhin die vor dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften anzuwenden. Bestehende Betriebssatzungen bleiben wirksam; sie sind vor dem 1. Januar 2012 dieser Verordnung anzupassen. Zulassungen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Befreiungen nach § 34 der Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 1989 (Nds. GVBl. S. 318; 1990 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2005 (Nds. GVBl. S. 79, 128), gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2011.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 1989 (Nds. GVBl. S. 318; 1990 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2005 (Nds. GVBl. S. 79, 128), außer Kraft.
ENDE | |
(Stand: 02.08.2018)
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