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EigBetrVO - Eigenbetriebsverordnung
Verordnung über Eigenbetriebe und andere prüfungspflichtige Einrichtungen
- Niedersachsen -
Vom 15. August 1989
(GVBl. von 1989 S. 318;. Ber. 1190 S. 30; 23.10.1096S. 435; 08.03.2005 S. 79, ber. S. 128)
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Nrn. 10 und 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften für Landtags- und Kommunalwahlen vom 26. November 1987 (Nieders. GVBl. S. 214), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Erster Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebes
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Gemeinden und für die nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetriebe geführten Einrichtungen, soweit nicht für einzelne Einrichtungen durch Bundesrecht Abweichendes bestimmt ist. Die Verordnung gilt nicht für wirtschaftliche Unternehmen mit einem Versorgungs- oder Einzugsbereich bis zu 10.000 Einwohnern. Die Gemeinde kann jedoch bestimmen, daß derartige Unternehmen ganz oder teilweise nach den Vorschriften dieser Verordnung zu führen sind, wenn die Bedeutung des Unternehmens dies rechtfertigt.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Leitung und Personal des Eigenbetriebes
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werksleitung nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften selbständig geleitet. Die Werksleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Die Werksleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann vorsehen, daß die Werksleitung vor der Erteilung von Weisungen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu hören ist.
(2) Besteht die Werksleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werksleitung zu verfahren ist. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werksleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung. Im übrigen bestimmt die Werksleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, daß bestimmte personalrechtliche Befugnisse von der Werksleitung ausgeübt werden.
§ 4 Vertretung des Eigenbetriebes
(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Werksleitung unterliegen, zeichnet die Werksleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. § 63 Abs. 2 und 4 NGO bleibt unberührt.
(2) Die Werksleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.
§ 5 Betriebssatzung
Die Betriebssatzung muß mindestens Vorschriften enthalten über
Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 6 Vermögen, Stammkapital
(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen.
(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Stammkapital auszustatten.
§ 7 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) Im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.
(3) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Gemeinde darf das Eigenkapital vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlußfassung des Rates hat die Werksleitung schriftlich Stellung zu nehmen.
(4) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
(5) Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, daß in Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetriebe geführt werden, bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden, als im Jahresabschluß nach § 18 dieser Verordnung in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. Die Rücklagemittel können als innere Darlehen innerhalb des Eigenbetriebes verwendet werden, solange sie für Erneuerungsmaßnahmen nicht benötigt werden. Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Gewinnanteil darf an den Haushalt der Gemeinde abgeführt werden.
§ 8 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 9 Leitung des Rechnungswesens
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Sind einem Mitglied der Werksleitung die kaufmännischen Angelegenheiten übertragen, so ist es auch für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 10 Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vorschriften des § 32 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 27. August 1973 (Nieders. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1988 (Nieders. GVBl. S. 151), anzuwenden.
§ 11 Wirtschaftsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Rat zu beschließen ist. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Von der Stellenübersicht darf abgewichen werden, wenn aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung erforderlich ist.
(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn abzusehen ist, daß
§ 12 Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, ausreichend zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werksleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses; bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung der in Satz 2 genannten Stellen.
§ 13 Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten:
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Die §§ 10, 19 Abs. 1 und § 28 GemHVO sind anzuwenden.
(4) Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist; bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Stellenübersicht
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zu enthalten. Beamtenstellen sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
§ 15 Finanzplanung
Der Eigenbetrieb hat zusammen mit dem Wirtschaftsplan für das laufende und die vier folgenden Jahre einen Finanzplan aufzustellen. Er besteht aus:
§ 16 Buchführung und Kostenrechnung
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Werden Einrichtungen nach § 108 Abs. 4 NGO als Eigenbetriebe geführt, so kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach der Gründung eine entsprechende Verwaltungsbuchführung angewandt werden, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften die doppelte kaufmännische Buchführung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 18 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 17 Zwischenberichte
Die Werksleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuß mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 18 Jahresabschluß
Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ( §§ 242 bis 287) finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 19 Bilanz
Auf die Aufstellung der Bilanz finden die §§ 266, 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.
§ 20 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. Der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen bei Versorgungsunternehmen muß in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 21 Anhang, Anlagennachweis
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Angaben
zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.
§ 22 Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht ( § 289 des Handelsgesetzbuchs) aufzustellen. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
§ 23 Verwendung von Formblättern
Das Innenministerium kann für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Erfolgsübersicht, des Anhanges und des Anlagennachweises Formblätter vorschreiben.
§ 24 Frist
Die Werksleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von vier Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluß des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Werksleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
Dritter Abschnitt
Jahresabschlußprüfung und Entlastung
§ 25 Umfang der Prüfungspflicht
(1) In der Jahresabschlussprüfung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe daraufhin zu prüfen, ob sie den Rechtsvorschriften entsprechen. Die Prüfung ist zu erstrecken auf
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist jährlich vorzunehmen. Wenn die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und seine Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde widerruflich zulassen, die Prüfung mehrerer Jahresabschlüsse zusammenzufassen.
§ 26 Beauftragung von Dritten
Mit der Jahresabschlußprüfung darf nicht beauftragt werden, wer
Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 in den letzten drei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
§ 27 Prüfungsverfahren
(1) Der Eigenbetrieb hat das Rechnungsprüfungsamt oder die mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Beauftragten zu unterstützen, insbesondere sind Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und örtliche Erhebungen zu dulden. Die Prüfungsbereitschaft ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Läßt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat er auf seine Kosten sicherzustellen, daß das Rechnungsprüfungsamt oder die mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Beauftragten dort die erforderlichen Erhebungen anstellen können; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Das Prüfungsergebnis soll in einer Schlußbesprechung erörtert werden.
(4) Die Jahresabschlußprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
§ 28 Prüfungsergebnis
(1) Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zu den Prüfungsgegenständen nach § 25 Abs. 1 auch Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes enthalten. Das wesentliche Ergebnis der Prüfung ist am Schluss des Prüfungsberichts zusammenzufassen.
(2) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so ist dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
"Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Eigenbetrieb wird wirtschaftlich geführt."
Wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich sind, ist der Vermerk zu ergänzen. Sind Einwendungen zu erheben, so ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder die Versagung des Bestätigungsvermerks ist ausdrücklich vorzunehmen und zu begründen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Einschränkung oder Versagung ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt leitet seinen Prüfungsbericht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Wird die Jahresabschlussprüfung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchgeführt, so ist der Prüfungsbericht von dieser oder von diesem zu unterzeichnen und dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten; das Rechnungsprüfungsamt leitet diesen Bericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen ergänzenden Feststellungen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Kommunalaufsichtsbehörde zu.
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung
Der Rat stellt den Jahresabschluß und den Lagebericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Entlastung der Werksleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
§ 31 Bekanntmachung
Der Beschluß des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung der Werksleitung ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes sowie der Vermerk nach § 28 Abs. 2 wiederzugeben; im Fall der Durchführung der Jahresabschlussprüfung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten sind eigene Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 28 Abs. 3 Satz 2 mit zu veröffentlichen. Nach der Bekanntmachung nach Satz 1 sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht ( § 20 Abs. 2) an fünf Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Dauer der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Prüfung rechtlich selbständiger privatrechtlicher Unternehmen
§ 32 Anwendungsschlüssel
(1) Die §§ 25 bis 28, 31 und 34 gelten entsprechend für rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen ( § 124 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 NGO), deren Jahresabschluß auf Grund ihrer Satzung oder des Gesellschaftsvertrages nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen ist. Abweichend von § 28 Abs. 3 leitet das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht dem Unternehmen und den an dem Unternehmen beteiligten Gemeinden sowie deren Kommunalaufsichtsbehörde zu.
(2) Sind an dem Unternehmen mehrere Gemeinden beteiligt, so ist jede Gemeinde, der mindestens ein Viertel der Anteile gehört, in entsprechender Anwendung des § 31 zur Bekanntmachung und Auslegung verpflichtet. Besitzt keine Gemeinde ein Viertel der Anteile, ist die Gemeinde mit dem größten Anteil verpflichtet.
§ 33 (aufgehoben)
Fuenfter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 34 Befreiungen
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung befreien, wenn der Umfang des Unternehmens nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes gering ist oder das Unternehmen nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Wird bei den als Eigenbetriebe geführten Unternehmen und Einrichtungen eine Befreiung von den Vorschriften der §§ 25 bis 31 erteilt, ist zugleich über eine Ersatzprüfung zu entscheiden. Die Befreiung ist widerruflich; sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen, öffentliche Verkehrs- und Hafenbetriebe.
§ 35 Übergangsvorschriften
(1) Der Jahresabschluß, der Anlagennachweis und die Erfolgsübersicht für das Wirtschaftsjahr 1989 können noch nach den bisherigen Vorschriften aufgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Lageberichts der Jahresbericht nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(3) Die nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 139), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und anderer prüfungspflichtiger Einrichtungen vom 14. Juli 1987 (Nieders. GVBl. S. 125), erteilten Befreiungen bleiben längstens bis zum 31. Dezember 1994 wirksam.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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