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VwVKVO M-V - Verwaltungsvollzugskostenverordnung
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 106; 16.08.2012 S. 427 *; 13.03.2018 S. 108 18; 03.09.2019 S. 61019; 28.09.2021 S. 1402 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2011-1-0
Aufgrund des § 114 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246) verordnen das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:
Hierbei ist unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz I Nummer 4 bis 7 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.
§ 3 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben:
(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 4 Übergangsregelung
Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die bisher geltende Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726) anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S.726) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage * 18 21 zu § 1 Absatz 2 |
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Gebühren | ||
1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 55,50 (42/13,50) |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 62,50 (49/13,50) |
(Stand: 10.11.2021)
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