Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

VwVKVO M-V - Verwaltungsvollzugskostenverordnung
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 106; 16.08.2012 S. 427 *; 13.03.2018 S. 108 18; 03.09.2019 S. 61019; 28.09.2021 S. 1402 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2011-1-0



Aufgrund des § 114 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246) verordnen das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für folgende Amtshandlungen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz werden Gebühren erhoben:

  1. Androhung von Zwangsmitteln,
  2. Festsetzung von Zwangsgeld,
  3. Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft,
  4. Ersatzvornahme,
  5. unmittelbare Ausführung einer Maßnahme,
  6. Anwendung unmittelbaren Zwangs,
  7. Vorführung oder Wegnahme einer Person,
  8. amtliche Verwahrung im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen.

Hierbei ist unerheblich, ob die Vollzugsbeamten in eigener Zuständigkeit handeln oder Vollzugshilfe leisten.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz I Nummer 4 bis 7 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  1. in den Fällen des § 1 Absatz I Nummer 1 bis 3, sobald das die Entscheidung oder den Antrag enthaltene Schreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
  2. in den Fällen des § 1 Absatz Nummer 4, 6 und 7, sobald die Vollzugsbehörde erstmals Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
  3. im Fall der Ausführung der Ersatzvornahme oder der Verwahrung durch einen Beauftragten mit der Erteilung des Auftrags,
  4. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 8 mit dem Beginn der Verwahrung.

Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.

§ 3 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Landesverwaltungskostengesetzes,
  2. Beträge, die bei Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 an Auskunftspersonen, Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind,
  3. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwangs oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten,
  4. Ausgaben für
    1. die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen,
    2. die Kosten für Einwegdecken in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,
    3. die Reinigung von Diensträumen, Dienstfahrzeugen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,
    4. die Beförderung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren.

(2) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 4 Übergangsregelung

Bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die bisher geltende Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726) anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S.726) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage * 18 21
zu § 1 Absatz 2


Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
Gebühren
1 Gebühren nach dem Zeitaufwand
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 55,50
(42/13,50)
1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 62,50
(49/13,50)

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