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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungsvollzugskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. September 2021
(GVOBl. M-V Nr. 65 vom 27.10.2021 S. 1402)
Aufgrund des § 114 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370, 372) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Inneres und Europa, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Die Anlage der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 28. März 2012 (GVOBl. M-V S. 106), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
1 Gebühren nach dem Zeitaufwand Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 50 (39/11) 1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 57 (46/11) 1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 69 (58/11) 1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 88 (77/11) 1.5 für Kraftfahrer 63 (52/11) Anmerkung zu der Tarifstelle 1: Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen.
Neu:
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Gebühren | ||
"1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 55,50 (42/13,50) |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 62,50 (49/13,50) |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 76,50 (63/13,50) |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 100,50 (87/13,50) |
1.5 | für Kraftfahrer | 68,50 (55/13,50) |
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 5.3, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen." |
2. In der Tarifstelle 2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "7 bis 150" durch die Angabe "62 bis 500" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "7 bis 150" durch die Angabe "15 bis 500" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 5.2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "29,60" durch die Angabe "32,10" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 5.2.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "0,40" durch die Angabe "0,50" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 5.2.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "3,50" durch die Angabe "2,60" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 5.2.8.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "483,67" durch die Angabe "416,50" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 5.2.8.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "90,98" durch die Angabe "69" ersetzt.
(Stand: 10.11.2021)
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