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Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungsvollzugskostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. März 2018
(GVOBl. Nr. 5 vom 16.03.2018 S. 108)
Aufgrund des § 114 Absatz 1 und 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 434) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Inneres und Europa, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:
Die Anlage der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom 28. März 2012 (GVOBl. M-V S. 106), die durch die Verordnung vom 16. August 2012 (GVOBl. M-V S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Gebühren | ||
1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 42 (36/6) |
1.2 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 52 (46/6) |
1.3 | für einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten | 71 (65/6) |
Anmerkung zu der Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen. |
Neu:
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Gebühren | ||
"1 | Gebühren nach dem Zeitaufwand | |
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 46,50 (37,00/9,50) |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 52,50 (43,00/9,50) |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 64,50 (55,00/9,50) |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte | 84,50 (55,00/9,50) |
1.5 | für Kraftfahrer | 58,50 (49,00/9,50) |
Anmerkung zu der Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen." |
2. In der Tarifstelle 5.2.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "22,70" durch die Angabe "24,40" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 5.2.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "0,65" durch die Angabe "0,60" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 5.2.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1,80" durch die Angabe "2,00" ersetzt.
5. Die Tarifstellen 5.2.5 bis 5.2.5.4
5.2.5 Spezial- und Sonderfahrzeug 5.2.5.1 Wasserwerfer 13,00 5.2.5.2 Lichtmastkraftwagen 2,70 5.2.5.3 Sonderwagen 4 9,80 5.2.5.4 Gefangenenbus 5,40
werden aufgehoben.
(Stand: 26.04.2021)
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