Regelwerk Allgemein Vergabe |
Wertgrenzenerlass - Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Dezember 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 52 vom 27.12.2016 S. 1144)
Gl.-Nr.: 703 - 18
Archiv 2014
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit - V 140 - 611-00020-2010/051-012 -
Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Wertgrenzen, Bestimmung des Auftragswertes
1.1 Eine Beschränkte Ausschreibung ist bei Liefer- oder Dienstleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A - (nachfolgend VOL/a genannt) zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Eine Beschränkte Ausschreibung ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - (nachfolgend VOL/A genannt) zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000 000 Euro nicht übersteigt.
1.2 Eine Freihändige Vergabe ist bei Liefer- oder Dienstleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der VOL/A zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Eine Freihändige Vergabe ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der OB/A zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt.
1.3 Übersteigt der Auftragswert die Wertgrenze nach den Nummern 1.1 oder 1.2, so dürfen die vorstehenden Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt.
1.4 Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe dürfen innerhalb der Wertgrenzen nach den Nummern 1.1 und 1.2 kombiniert werden. Die Summe der Auftragswerte beider Vergabearten (Teilauftragswerte) darf die Wertgrenze nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.
1.5 Für die Schätzung des Auftragswertes gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) entsprechend.
2 Aufforderung zur Angebotsabgabe
2.1 Die Aufforderung zur Angebotsabgabe für Leistungen und Bauleistungen soll im Fall der Nummer 1.1 an mindestens fünf, im Fall der Nummer 1.2 an mindestens drei kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend KMU genannt) nach Nummer 4 ergehen. Dabei soll kleineren KMU der Vorzug vor größeren KMU gegeben werden. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind mit Gründen aktenkundig zu machen.
2.2 Die Aufforderung von Unternehmen nach Nummer 2.1 Satz 1 und 2 darf nicht zu einem systematischen Ausschluss von Nicht-KMU von der Auftragsvergabe führen.
3 Bietererklärung
Vom Bieter ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Unternehmen ein Unternehmen nach Nummer 4 ist. Dabei hat er die Anzahl der Beschäftigten, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme anzugeben, außerdem das Bestehen oder Nichtbestehen der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe im dort bezeichneten Sinne.
4 Begriffsbestimmung
Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
5 Verhältnis zu VOB/a und VOL/A
Die Wertgrenzenregelungen in der VOB/a sind nicht anzuwenden. Die VOB/a und die VOL/a bleiben im Übrigen unberührt.
6 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängern, die die VOB/A oder die VOL/A nur aufgrund eines Zuwendungsbescheides anzuwenden haben, ist im Zuwendungsbescheid die Anwendung der Nummern 1.1 bis 1.4 zu gestatten. In diesem Fall ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Nummern 1.5 bis 5 verfahren muss.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
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