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Regelwerk

Wertgrenzenerlass - Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten

Vom 19. Dezember 2014
(AmtsBl. M-V 2014 S. 1264; 09.09.2015 S. 547aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703-11



zur aktuellen Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus - V 140 - 611-00020-2010/051-005 -

Aufgrund des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411), das durch das Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Wertgrenzen, Bestimmung des Auftragswertes

1.1 Eine Beschränkte Ausschreibung ist bei Liefer- oder Dienstleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 3 und 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (nachfolgend VOL/A genannt) zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Eine Beschränkte Ausschreibung ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (nachfolgend VOB/a genannt) zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 1.000.000 Euro nicht übersteigt. Handelt es sich um Leistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherung, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen, so ist bis zum 31. Juli 2016 die Beschränkte Ausschreibung nach Satz 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt, nach Satz 2, wenn der voraussichtliche Auftragswert 4.500.000 Euro nicht übersteigt.

1.2 Eine Freihändige Vergabe ist bei Liefer- oder Dienstleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 5 Buchstabe a bis h und j bis l VOL/A zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 100.000 Euro nicht übersteigt. Eine Freihändige Vergabe ist für Bauleistungen ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Absatz 5 Satz 1 VOB/a zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt. Handelt es sich um Leistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherung, Versorgung oder Betreuung von Flüchtlingen, so ist bis zum 31. Juli 2016 die Freihändige Vergabe nach Satz 1 zulässig, wenn der voraussichtliche Auftragswert 200.000 Euro nicht übersteigt, nach Satz 2, wenn der voraussichtliche Auftragswert 4.500.000 Euro nicht übersteigt.

1.3 Übersteigt der Auftragswert die Wertgrenze nach den Nummern 1.1 oder 1.2, so dürfen die vorstehenden Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt.

1.4 Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe dürfen innerhalb der Wertgrenzen nach den Nummern 1.1 und 1.2 kombiniert werden. Die Summe der Auftragswerte beider Vergabearten (Teilauftragswerte) darf die Wertgrenze nach Nummer 1.1 nicht überschreiten.

1.5 Bei der Bestimmung des Auftragswertes bleibt die Umsatzsteuer außer Ansatz. § 3 Absatz 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854) geändert worden ist, gilt entsprechend.

2 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Zubenennung

2.1 Die Aufforderung zur Angebotsabgabe für Leistungen und Bauleistungen soll im Fall der Nummer 1.1 an mindestens fünf, im Fall der Nummer 1.2 an mindestens drei kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend KMU genannt) nach Nummer 6 ergehen. Dabei soll kleineren KMU der Vorzug vor größeren KMU gegeben werden. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind mit Gründen aktenkundig zu machen.

2.2 Die Aufforderung von Unternehmen nach Nummer 2.1 Satz 1 und 2 darf nicht zu einem systematischen Ausschluss von Nicht-KMU von der Auftragsvergabe führen.

2.3 Der Zubenennungserlass vom 20. Januar 2012 (AmtsBl. M-V S. 194) ist anzuwenden.

3 Bietererklärung

Vom Bieter ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sein Unternehmen ein Unternehmen nach Nummer 6 ist. Dabei hat er die Anzahl der Beschäftigten, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme anzugeben, außerdem das Bestehen oder Nichtbestehen der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe im dort bezeichneten Sinne.

4 Transparenz

4.1 Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben des Landes ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ist in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe auf der Internetplattform "Mecklenburg-Vorpommern Das Dienstleistungsportal" (www.service.m-v.de) und, wenn vorhanden, im Beschafferprofil zu informieren. Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die übrigen öffentlichen Auftraggeber geben die Information nach den Sätzen 1 und 2 in geeigneter Form nach ihrem Ermessen; sie können hierzu die Internetplattform "Mecklenburg-Vorpommern Das Dienstleistungsportal" nutzen.

4.2 Nach der Zuschlagserteilung ist bei den vorgenannten Vergaben für die Dauer von mindestens einem Monat ergänzend der Name des beauftragten Unternehmens zu veröffentlichen.

4.3 Die Information nach den Nummern 4.1 und 4.2 unterbleibt, soweit Sicherheitsinteressen es gebieten.

4.4 Die Internetplattform nach Nummer 4.1 ist keine Internetplattform nach den Bekanntmachungsvorschriften gemäß §§ 12 VOB/a und in § 12 VOL/A. Danach bestehende Bekanntmachungserfordernisse bleiben unberührt.

5 Zuwendungsbescheide

In Zuwendungsbescheiden ist, soweit die Zuwendungsempfänger die VOB/a oder die VOL/A zu beachten haben, diesen die Anwendung von Nummer 1 zu gestatten. Für diesen Fall ist der Zuwendungsempfänger zu beauflagen, nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3, 6 und 7 zu verfahren.

6 Begriffsbestimmung

Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

7 Verhältnis zu VOB/a und VOL/A

Die Wertgrenzenregelungen in § 3 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 VOB/a sind nicht anzuwenden. VOB/A und VOL/A bleiben im Übrigen unberührt.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

ENDE

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