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LUIG M-V - Landes-Umweltinformationsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 568; 09.12.2014 S. 643 14; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 2129-13
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Informationspflichtige Stellen 14
(1) Informationspflichtige Stellen sind
(2) Eine Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes gegeben sind und der überwiegende Anteil an der Mehrheit nach dessen Nummer 3 den in § 1 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
§ 3 Informationszugang, Verbreitung von Umweltinformationen
Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sowie § 2 Abs. 3 und 4, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 7 bis 10 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.
§ 4 Rechtsschutz
(1) Gegen eine Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(2) Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 5 Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Soweit verschiedene informationspflichtige Stellen des Landes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 10 des Umweltinformationsgesetzes aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften über die gleichen Umweltinformationen verfügen, sollen sie sich darüber abstimmen, wer die betreffenden Umweltinformationen verbreitet.
(2) Soweit die Verpflichtung zur Verbreitung bestimmter Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes neben Landesbehörden auch Bundesbehörden trifft, streben die informationspflichtigen Stellen des Landes eine koordinierte Verbreitung an.
(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten erhoben. Das Umweltministerium wird ermächtigt, einzelne Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, die Gebührensätze sowie die Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Gebühren- und auslagenfrei sind
(Stand: 16.06.2018)
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