Regelwerk |
StVollstrO - Strafvollstreckungsordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2011
(AmtsBl. M-V Nr. 30 vom 25.07.2011 S. 358, ber. S. 471; 19.06.2017 S. 450 17; 23.07.2024 S. 770 24)
Gl.-Nr.: 3121-15
Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.
(2) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten ferner, soweit die § § 87, 88 dies bestimmen, für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen.
(3) Für die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz ( JGG), die Richtlinien dazu (RiJGG) 1, die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug 2, die Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) 3 und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) nichts anderes bestimmen.
§ 2 Nachdrückliche Vollstreckung
(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.
(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.
§ 3 Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.
§ 4 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
Ist die sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann anstelle der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft dringende Strafvollstreckungsanordnungen treffen.
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde 24
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde bestimmt sich nach dem Gericht des ersten Rechtszuges (vergleiche § 143 Absatz 1 GVG).
(2) Hat das Revisionsgericht in den Fällen des § 354 Absatz 2, der §§ 354a und 355 der Strafprozessordnung ( StPO) eine Sache unter Aufhebung des Urteils zur Verhandlung und zur Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nach diesem Gericht. Ist im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 StPO ergangen, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 140a Absatz 1 und 3 Satz 2 GVG nach dem Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.
(3) Ist die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann dringende Vollstreckungsanordnungen auch eine örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde treffen (vergleiche § 143 Absatz 2 GVG).
(4) Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat ( §§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB). Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen aus früheren Entscheidungen werden in nachträglichen Gesamtstrafen entweder aufrechterhalten oder bei Hinzutreten neuer Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen einheitlich angeordnet, sofern sie nicht erledigt oder durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden sind. Für die Vollstreckung einer nicht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Strafe einschließlich der mit ihr zu vollstreckenden Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 und 2.
(Stand: 14.08.2024)
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