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Änderungstext
Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Juli 2024
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 05.08.2024 S. 770; Ber. 853)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
- III 320/4300-52 -
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben beschlossen, die bundeseinheitlich abgestimmte Strafvollstreckungsordnung und Einforderungs- und Beitreibungsanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2011 (AmtsBl. M-V S. 358, 471), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2017 (AmtsBl. M-V S. 450) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Strafvollstreckungsordnung und Einforderungs- und Beitreibungsanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2011 (AmtsBl. M-V S. 358, 471), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. Juni 2017 (AmtsBl. M-V S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
I. Die Strafvollstreckungsordnung wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen | " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen". |
b) Die Angabe zum Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 1 Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot |
"Unterabschnitt 1 Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot". |
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 (aufgehoben) | " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen". |
d) Die Angabe zum Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 2 Verfall. Einziehung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung |
"Unterabschnitt 2 Einziehung eines Gegenstandes. Unbrauchbarmachung. Vernichtung". |
e) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung | " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung". |
f) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz | " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz". |
g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände | " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände". |
h) Ber Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 75 Betäubungsmittel | " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe". |
i) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren | " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten". |
j) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 09.09.2024)
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