Regelwerk Allgemein

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Gesetz über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und für die Aufgaben nach der Handwerksordnung

Vom 7. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 415)
Gl.-Nr.: 454-3



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 2

Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für:

  1. die Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

§ 3

Die kommunalen Behörden nehmen die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 4

§ 62 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), das zuletzt durch den Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) geändert worden ist,

§ 62 Handwerksrecht

Die folgenden Aufgaben nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:

  1. Untersagung der Fortsetzung des Handwerksbetriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung,
  2. Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117, 118 der Handwerksordnung.

wird aufgehoben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


ENDE

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