Regelwerk |
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
LMG - Landesmeldegesetz
Vom 12. Oktober 1992
(GVOBl. M-V 1992 S. 578; 18.12.1995 S. 661; 17.12.1996 S. 641; 22.11.2001 S. 438; 17.12.2003; 2004 S. 2; 25.10.2005 S. 535; 19.12.2005 S. 640; 10.07.2006 S. 527 06)
Gl.-Nr.: 210-1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(zu § 1 Melderechtsrahmengesetz) 06
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Speicherung von Daten 06
(zu § 2 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Meldregister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
§ 3a Informationsregister, Vermittlungsstelle 06
(1) Das Land richtet ein Informationsregister für Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nach § 32 und die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a ein. Die Daten sind im Informationsregister getrennt nach Meldebehörden zu speichern. Die Meldebehörden übermitteln über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) die in § 3 Abs. 2 Nr. 10 und § 31 Abs. 1 Satz 1, für Datenübermittlungen nach § 32 auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 11, 15 und 16 genannten Daten der örtlichen Melderegister an das Informationsregister und aktualisieren diese fortlaufend.
(2) Die Daten dürfen für Datenübermittlungen nach § 31, § 32 und die Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften nach § 34a im Informationsregister nur nach Meldebehörden getrennt verarbeitet werden. Datenabrufe, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen, sind für ein Jahr zu protokollieren und dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet und genutzt werden.
(3) Das Informationsregister ist kostendeckend zu betreiben. Der zusätzliche Aufwand, der durch den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Informationsregisters entsteht, ist bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus den Gebühren stehen den Kommunen zu, soweit sie nicht gemäß Satz 2 zur Deckung des Aufwands des Informationsregisters einzusetzen sind. Spätestens 24 Monate nach Inbetriebnahme des Informationsregisters sind die Kostenfolgen für das Informationsregister und für die Meldebehörden mit den kommunalen Landesverbänden nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 91 Abs. 2 Satz 3 Kommunalverfassung erneut zu überprüfen.
(4) Das Land richtet zur Gewährleistung der überörtlichen elektronischen Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden, insbesondere auch in die anderen Bundesländer, eine Vermittlungsstelle ein. Deren Aufgaben umfasst auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen. Die Meldebehörden können der Vermittlungsstelle mit deren Einverständnis entgeltlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung (§ 4 des Landesdatenschutzgesetzes) weitere Aufgaben übertragen.
§ 4 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerkmale nur an die jeweilige Meldebehörde übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört.
(3) Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht öffentliche Stellen nicht übermittelt werden. Nicht öffentliche Stellen dürfen diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.
§ 5 Zweckbindung der Daten 06
(zu § 3 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen über Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nach § 31 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen, die in § 3 Abs. 2, Nr. 11 genannte Angabe nur an das Bundesamt für Finanzen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden dürfen.
§ 6 Meldegeheimnis 06
(zu § 5 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörde handeln, dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag einer Meldebehörde handeln, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Abschnitt II
Schutzrechte
§ 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
(zu § 6 Melderechtsrahmengesetz)
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8 Rechte des Betroffenen 06
(zu § 7 Melderechtsrahmengesetz)
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
§ 9 Auskunft an den Betroffenen 06
(zu § 8 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten 06
(zu § 10 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Daten sind auch zu löschen, wenn sie unrichtig sind und keine Kenntnis von den richtigen Daten erlangt werden konnte.
(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:
Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Tages des Auszuges sowie des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten vorbehaltlich der Regelung nach § 12 zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
§ 12 Übernahme von Daten durch Archive
(zu § 10 Melderechtsrahmengesetz)
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Daten und Hinweise, die dem Archiv übergeben werden, dürfen dort nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt. Für die Nutzung der Daten und Hinweise bei den Archiven gilt § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Nach Ablauf von 55 Jahren nach Wegzug oder Tod des Einwohners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt III
Meldepflichten
§ 13 Allgemeine Meldepflicht 06
(zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der die Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Die meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
§ 15 Begriff der Wohnung
(zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.
§ 16 Mehrere Wohnungen 06
(zu § 12 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat. Er hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht 06
(zu § 11 Melderrechtsrahmengesetz)
(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2) Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und den Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden.
(3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch ein Meldeformular einer Meldebehörde elektronisch ausfüllen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen an die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) übermitteln. Damit wird diese ermächtigt, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern.
(5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 5 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 geändert worden ist (BGBl. I S. 2171), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist.
(7) Der Meldepflichtige erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
§ 18 Datenerhebung 06
(zu § 4 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Bei der An- oder Abmeldung und bei der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(2) Die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 7 darf folgende Daten enthalten:
§ 19 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen 06
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß
§ 20 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers 06
(zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben sowie Tag des Ein- oder Auszuges. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.
§ 21 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters 06
(zu § 4a Melderechtsrahmengesetz)
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung); andernfalls sind unrichtige Daten zu löschen. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 31 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
§ 22 Binnenschiffer und Seeleute 06
(zu § 13 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 kann die An- und Abmeldung auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind.
§ 23 Befreiung von der Meldepflicht 06
(zu § 14 Melderechtsrahmengesetz)
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 24 Ausnahmen von der Meldepflicht 06
(zu § 15 Melderechtsrahmengesetz)
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
§ 25 Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt 06
(zu §§ 15 und 16 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer in im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 13. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(1a) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.
(2) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Einwohner für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen.
(3) Die Meldebehörde darf Daten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 30 Abs. 1 und im Falle des § 31 Abs. 3. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.
(4) Die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 gespeicherten Daten sind durch die Meldebehörde unverzüglich nach der Entlassung aus der Anstalt zu löschen.
§ 26 Beherbergungsstätten 06
(zu § 16 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Beherbergte Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 27 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2, solange er im Inland nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist. Wer nicht nach den §§ 13 oder 22 gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 06
(zu § 16 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrages nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) und für die Fremdenverkehrsstatistik dürfen weitere Angaben erhoben und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.
(4) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung nach § 26 Abs. 3 oder sein Beauftragter hat die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für die Polizei sowie für die örtlich zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.
§ 28 Krankenhäuser und Heime 06
(zu § 16 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können und bei denen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 25 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist für die örtlich zuständige Meldebehörde und die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der genannten Einrichtungen treten, wenn sie die erforderlichen Daten enthalten und wenn die Einsichtnahme durch die dazu ermächtigten Behörden auf diese Daten beschränkt werden kann.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
§ 29 Nutzungsbeschränkungen
(zu § 16 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die nach § 27 erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 31 Abs. 3 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Die Daten dürfen darüber hinaus von den Gemeinden zur Erhebung des Kurbeitrages sowie für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik ausgewertet und verarbeitet werden.
(2) Den örtlich zuständigen Meldebehörden und der Polizei ist Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 28 zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
Abschnitt IV
Datenübermittlungen
§ 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 06
(zu § 17 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmeldung); dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und des § 22 Abs. 2 Satz 2. Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 17 Abs. 4 angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über die abweichenden Daten und die Meldebehörde der anderen Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 9 und 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 10 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde die für die vorherige oder die neue Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.
(5) Die Meldebehörden des Landes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 der Vermittlungsstelle (§ 3a). Die Übermittlung der Daten erfolgt im landeseigenen Verwaltungsnetz des Landes.
§ 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 06
(zu § 18 Melderechtsrahmengesetz) 06
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zu Grunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn der Empfänger
(3) Wird die Meldebehörde von
um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Die Meldebehörde hat der Polizei auf Ersuchen jederzeit
aus dem Melderegister zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Polizei liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(5) Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht, unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(6) (aufgehoben)
(7) Für das Bereithalten von Daten zum Abruf mit Hilfe automatisierter Verfahren gilt Absatz 5 entsprechend. Die Meldebehörde und der Datenempfänger haben zu gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe kontrolliert werden kann.
(8) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren, insbesondere Abrufverfahren, zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch den Oberbürgermeister, den Bürgermeister oder den Amtsvorsteher, dabei sind die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.
(9) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(10) Für die automatisierte Datenübermittlung nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 erfolgt die Datenübertragung aus dem Informationsregister (§ 3a).
§ 32 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 06
(zu § 19 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechtes der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(4) § 31 Abs. 1 a gilt entsprechend.
§ 33 Datenübermittlung an den Suchdienst 06
(zu § 4 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
(2) (aufgehoben)
§ 34 Melderegisterauskunft 06
(zu § 21 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(1a) (aufgehoben)
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Antragsteller die Daten von dem Betroffenen nachweisen lassen kann. Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(6) (aufgehoben)
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften 06
(zu § 21 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft erfolgt über das Informationsregister (§ 3a).
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 06
(zu § 22 Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
(2) Begehren Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Die Daten dürfen nur für die Ehrung von Alters- und Ehejubilaren verwendet werden.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie frühestens sechs und spätestens zwei Monate vor der Auskunftserteilung durch amtliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Daten der Einwohner dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden und nur in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen veröffentlicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 34 Abs. 5 entsprechend.
Auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 3, § 34a Abs. 2 Satz 6 zu widersprechen, ist außer bei der Anmeldung, mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden hinzuweisen.
Abschnitt V
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.
Abschnitt VI
Verordnungsermächtigungen
§ 38 Verordnungsermächtigungen 06
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmung 06
(zu § 24 Melderechtsrahmengesetz)
Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 4 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Datenübermittlungen an das Informationsregister nach § 3a Abs. 1.
§ 40 (aufgehoben) 06
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
§ 42a (aufgehoben)
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 (aufgehoben)
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. DDR II S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. DDR I S. 281) in der Fassung nach Maßgabe des Einigungsvertrages, außer Kraft.
(Stand: 22.08.2023)
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