Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 527)
Gl.-Nr.: 210-4


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes

Das Landesmeldegesetz vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Informationsregister, Vermittlungsstelle"

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt neu gefasst:

" § 10 (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt neu gefasst:

" § 14 (weggefallen)"

d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt neu gefasst:

" § 20 Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers"

e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt neu gefasst:

" § 21 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters"

f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt neu gefasst:

" § 24 Ausnahmen von der Meldepflicht"

g) Nach der zu § 34a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften"

h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt neu gefasst:

"Verordnungsermächtigungen" 

i) Die Angabe zu § 38 wird folgt neu gefasst:

" § 38 Verordnungsermächtigungen"

j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt neu gefasst:

" § 39 Übergangsbestimmung"

k) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt neu gefasst:

" § 40 In-Kraft-Treten"

Die Angaben zu den §§ 41 bis 45 werden wie folgt neu gefasst:

" § 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)"

2. In § 1 wird nach dem Wort "Oberbürgermeister" der Klammerzusatz "(Bürgermeister)" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Personen (Einwohner)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von den Einwohnern" durch die Wörter "bei den Betroffenen" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8

8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,

wird aufgehoben.

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Vertreter" das Komma und die Angabe "Eltern von Kindern nach Nummer 15" gestrichen.

cc) In Nummer 12 werden die Wörter "bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland," angefügt.

dd) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,  "14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,"

ee) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

ff) Nummer 16 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
16 Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag), "16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag)," 

gg) In Nummer 17 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Wörter "und Seriennummer" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "dürfen" durch das Wort "speichern" ersetzt, nach dem Wort "Meldebehörden" die Wörter "im Melderegister" eingefügt sowie das Wort "speichern" gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
1. für die Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie den Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet,
"1. für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene

a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,

b) als wahlberechtigter Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in Verbindung mit § 17b Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet."

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Religionszugehörigkeit des Ehegatten" durch die Wörter "rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft" und die Wörter "Pflege- und Stiefeltern" durch "Stiefeltern" ersetzt.

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