(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden (zu § 1 MRRG)
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder den Meldebehörden sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürren aufgrund einer nach § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensnamen/Künstlernamen,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
(aufgehoben),
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
Staatsangehörigkeiten,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
Tag des Ein- und Auszugs,
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
Übermittlungssperren,
Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
als wahlberechtigter Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655] geändert worden ist, in Verbindung mit § 17h Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von Ehegatten),
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, getroffen worden ist,
für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl.1 S. 313), für die Ehrung von Ehejubilaren und für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 35 Abs. 2 Tag und Ort der Eheschließung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten,
(aufgehoben),
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