Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Neufassung des Landesmeldegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Februar 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 09.03.2007 S. 93)


- Berichtigung -

Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist nach der Klammerangabe "(aufgehoben)" ein Komma zu setzen.

2. Nach § 11 wird der § 12 eingefügt.

3. Abschnitt VI muss wie folgt lauten:

alt neu
Abschnitt VI
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag

§ 38 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Soll die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden, so können die Meldebehörden hiermit andere Meldebehörden oder geeignete öffentlich- oder privatrechtliche Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern beauftragen. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist sicherzustellen.

(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.

(4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 30 finden in den Fällen des Absatzes 4 nicht statt.

"Abschnitt VI07
Verordnungsermächtigungen

§ 38 Verordnungsermächtigungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

  1. die Errichtung und den Betrieb des Informationsregisters nach § 3aeinschließlich der zu regelnden Kostenfolgen, die nach den §§ 21, 22 des Landesdatenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur nach Meldebehörden getrennten Speicherung der Daten, zur Verschlüsselung bei der Datenübertragung und der Protokollierung der Datenabrufe,
  2. die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1und 2 sowie § 22 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung,
  3. die Muster der besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 27, die Zahl der Ausfertigungen und das Nähere über die Bereithaltung der Meldescheine sowie das Verfahren zur Einsichtnahme durch die Polizei,
  4. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 9 Abs. 2,
  5. das Verfahren der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 und 4,
  6. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 1 bis 3,insbesondere die Art und die Form der zu übermittelnden Daten, sowie die Aufgaben der Vermittlungsstellen nach § 30 Abs. 5,
  7. die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 5 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2, wenn diese Übermittlung zur rechtmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder des Datenempfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
  8. die Zulassung von Abrufverfahren nach § 31 Abs. 7 im Rahmen von § 31 Abs. 1 und 2, soweit diese unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Datenempfänger angemessen sind,
  9. das Verfahren der automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a, Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen nach § 34a, die weiteren Aufgaben von Portalen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 Landesdatenschutzgesetz sowie die Festlegung von weiteren Datensicherungsmaßnahmen." 

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