Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung der Neufassung des Landesmeldegesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 20. Februar 2007
(GVBl. Nr. 5 vom 09.03.2007 S. 93)
- Berichtigung -
Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist nach der Klammerangabe "(aufgehoben)" ein Komma zu setzen.
2. Nach § 11 wird der § 12 eingefügt.
3. Abschnitt VI muss wie folgt lauten:
alt | neu |
Abschnitt VI Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag § 38 Zulässigkeit der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag (1) Soll die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt werden, so können die Meldebehörden hiermit andere Meldebehörden oder geeignete öffentlich- oder privatrechtliche Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern beauftragen. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist sicherzustellen. (2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können. (3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden. (4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 30 finden in den Fällen des Absatzes 4 nicht statt. |
"Abschnitt VI07 Verordnungsermächtigungen § 38 Verordnungsermächtigungen Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
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(Stand: 26.04.2021)
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