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IFGKostVO - Informationskostenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. Juli 2008
(GVBl.M-V Nr. 9 vom 11.07.2008 S. 231; 06.06.2011 S. 361; 26.01.2012 S. 277 12)
Gl.-Nr.: 201-7-2
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium:
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung 12
Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 3 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand 12
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen l.3, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Gebühren- und Auslagenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
Teil A
Gebühren
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | mündliche und einfache schriftliche Auskünfte | gebührenfrei |
1.2 | bei Amtshandlungen gegenüber Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
1.3 | schriftliche Auskünfte bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist | 20 bis 500 |
2. | Herausgabe | |
2.1 | von bis zu zehn Kopien (mit Ausnahme von Kopien nach Teil B Tarifstelle 2.) oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten | gebührenfrei |
2.2 | von Kopien oder Ausdrucken bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 5 bis 500 |
3. | Einsichtnahme | |
3.1 | ohne besonderen Verwaltungsaufwand | gebührenfrei |
3.2 | bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten' abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 10 bis 500 |
4. | Widerspruchsbescheide | |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde .. | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro |
Teil B
Auslagen
Tarifstelle | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
1. | Kopien und Ausdrucke | |
1.1 | je DIN A4-Kopie und kleiner | 0,10 |
1.2 | je DIN A3-Kopie | 0,20 |
1.3 | je DIN A4-Farbkopie und kleiner | 0,32 |
1.4 | je DIN A3-Farbkopie | 0,50 |
1.5 | je Computerausdruck bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 1.1 | 2,50 |
1.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 025 |
2. | Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
3. | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
(Stand: 16.06.2018)
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