Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Informationskostenverordnung *
Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. M-V. Nr. 2 vom 17.02.2011 S. 11)
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Die Informationskostenverordnung vom l. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 231), die durch die Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. | "(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil a Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Ermäßigung
Aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. |
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden." |
3. In § 3 wird in der Angabe "Tarifstellen 1.6, 2.2 und 3.2" die Angabe "l.6" durch die Angabe "l.3" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "gebührenfrei" durch die Wörter "gebühren- und auslagenfrei" ersetzt.
b) Satz 3
Insoweit findet § 1 Abs. 2 keine Anwendung.
wird aufgehoben.
5. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 26.04.2021)
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