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DH IFG - M-V
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1. Grundlagen des IFG M-V

1.1 Zweck des IFG M-V

1.2 Verwaltungstätigkeit von Behörden und "öffentlicher Stellen"

1.3 Verfahrensfragen

1.4 Ausnahmegründe

1.4.1 Schutz von öffentlichen Belangen und der Rechtsdurchsetzung (§ 5 IFG M-V)

1.4.1.1 Schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Landes, für die inter- und supranationalen Beziehungen, für die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land (§ 5 Nr. 1, 1. Alternative IFG M-V) und Schädigung der Landesverteidigung oder der inneren Sicherheit (§ 5 Nr. 1, 2. Alternative IFG M-V)

1.4.1.2 Gefährdung des Erfolges eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Vollstreckungsverfahrens (§ 5 Nr. 2, 1. Alter native IFG M-V) und erhebliche Beeinträchtigung de Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens (§ 5 Nr. 2, 2. Alternative IFG M-V)

1.4.1.3 Offenbarung von Angaben und Mitteilungen von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des IFG M-V und wenn diese Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist (§ 5 Nr. 3 IFG M-V)

1.4.1.4 Möglichkeit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 5 Nr. 4 IFG M-V)

1.4.1.5 Geeignetheit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr (§ 5 Nr. 5 IFG M-V)

1.4.2 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 6 IFG M-V)

1.4.2.1 Entwürfe zu Entscheidungen, die Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (Abgrenzung zu § 2 Satz 2 IFG M-V), soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung verhindert würde (§ 6 Abs. 1, 1. Alternative IFG M-V) und Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde (§ 6 Abs. 1, 2. Alternative IFG M-V)

1.4.2.2 Protokolle vertraulicher Beratungen (§ 6 Abs. 3 IFG M-V)

1.4.2.3 Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung (§ 6 Abs. 4 IFG M-V)

1.4.2.4 Befürchtung, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg bestimmter behördlicher Maßnahmen (insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung) gefährdet oder vereitelt würde (§ 6 Abs. 6, 1. Alternative IFG M-V)

1.4.2.5 Möglichkeit des Zugangs aus allgemein zugänglichen Quellen, zum Beispiel Internet (§ 6 Abs. 7 Satz 1 IFG M-V)

1.4.3 Schutz personenbezogener Daten (§ 7 IFG M-V)

1.4.3.1 Einwilligung des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 IFG M-V)

1.4.3.2 Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 IFG M-V)

1.4.3.3 Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 IFG M-V)

1.4.3.4 Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und die Offenbarung liegt offensichtlich im Interesse des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 IFG M-V)

1.4.3.5 Der Antragsteller macht selbst ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen einer Offenbarung nicht entgegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 IFG M-V)

1.4.4 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG M-V)

1.4.4.1 Begriffsbestimmung

1.4.4.2 Erläuterungen

1.4.5 Verfahren bei Beteiligung Dritter

2. Sonstiges

2.1 Besondere spezialgesetzliche Regelungen

2.2 Kosten

2.2.1 Allgemeines

2.2.2 Einzelfälle

2.2.3 Berechnung

2.2.4 Berechnungsbeispiel

2.2.5 Verwaltungskosten im kommunalen Bereich

2.3 Rechtsbehelf

2.3.1 Rechtsbehelf Antragsteller

2.3.2 Rechtsbehelf des beteiligten Dritten

2.4 Prozessuale Verfahrensfragen

2.5 Evaluierung

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage