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Regelwerk Datenschutz

Durchführungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19 September 2007
(ABl. M-V Nr. 41 vom 08.10.2007 S. 486)



1. Grundlagen des IFG M-V

1.1 Zweck des IFG M-V

Das vorrangige Ziel des IFG M-V ist es, allen Personen einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Landes und der Kommunen einzuräumen. Eine eigene Betroffenheit - rechtlich oder tatsächlich - wird nicht vorausgesetzt. Jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts (auch außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern ansässig) ist anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V - so genanntes "Jedermannrecht"). Das gilt auch für Personenvereinigungen [zum Beispiel Bürgervereinigungen, Bürgerinitiativen, Umweltschutzverbände, Parteien, Verbände und so weiter (§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFG M-V)].

Eine Bürgerin aus der Schweiz ist antragsberechtigt zu Beschlüssen über die Ausweisung von Bauerwartungsland einer Kommune, egal ob sie in Deutschland, in der Schweiz oder in einem anderen Staat wohnt.

Eine Bürgerinitiative kann, wie jedes einzelne Mitglied der Initiative, auch wenn die Bürgerinitiative kein - eingetragener Verein ist, einen Antrag auf Aktenauskunft im Rahmen der Planungen eines Landschaftsschutzgebietes stellen.

Durch Verbesserung des Informationszugangs soll das IFG M-V die Bürgerbeteiligung stärken. Das Ziel ist eine größere Transparenz staatlichen Handelns, die auch der Korruptionsbekämpfung dienen kann. Im Einzelnen wird auf die Begründung des Fraktionsentwurfs vom 22. Februar 2006 (LT-Drs. 4/2117) sowie auf die Beschlussempfehlung vom 21. Juni 2006 (LT-Drs. 4/2320) verwiesen (siehe Dokumentenarchiv unter www.landtagmv.de).

Der Anspruch ist nicht auf Auskunft beschränkt; er kann sich auch auf Akteneinsicht in der Behörde oder auf die Herausgabe von Abschriften erstrecken (§ 4 Abs. 1 IFG M-V; siehe auch Gebührentatbestände im Gebühren- und Auslagenverzeichnis zur Informationskostenverordnung ( IFGKostVO M-V) vom 28. September 2006 (GVOBl. M-V S. 748)). Eine Begründung des Informationsbegehrens ist nicht erforderlich, dagegen sind die im Antrag begehrten Informationen erforderlichenfalls zu umschreiben (§ 10 Abs. 2 IFG M-V).

Im Rahmen einer Diplomarbeit über die Nachrichtendienste in Deutschland, beantragt ein Politologie-Student Auskünfte über "sicherheitsempfindliche Stellen" in Mecklenburg-Vorpommern. Grundsätzlich könnte der Antrag nach § 5 Nr. 1 IFG M-V in Verbindung mit Nummer 4 abgelehnt werden. Auf Nachfrage teilt der Student mit, dass es ihm nur um die Behördenbezeichnung und die gesetzlichen Grundlagen der Stellen geht und ihm Hinweise auf Fundstellen im Internet genügen.

Der Begriff "in den Behörden vorhandene Informationen" im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG M-V muss zugleich als Ergänzung zu § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V ("Behörde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind") gesehen werden. Es wird klargestellt, dass eine Information dann nicht "vorhanden" ist, wenn sie nicht Bestandteil der eigenen Unterlagen ist oder werden soll, sondern sich nur in vorübergehend beigezogenen und damit fremden Akten (Unterlagen) befindet. Eine Einsichtnahme bei einer anderen Behörde mit entsprechender Aktenversendung (zum Beispiel im Rahmen der Amtshilfe) ist nicht möglich. Ein Hinweis auf die zuständige Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V ist Pflicht. Siehe auch Nummer 1.3 Abs. 3. Im Übrigen ist auf die Beratungspflicht der Behörde nach § 10 Abs. 2 IFG M-V hinzuweisen.

Eine Änderung des Informationsbegehrens bedingt eine Änderung des Informationsantrages. Damit beginnt auch eine neue Bearbeitungsfrist nach § 11 IFG M-V zu laufen.

Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 5 bis 8 IFG M-V (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen (Umkehrung des bisheriger Regel-Ausnahme-Verhältnisses). Information soll die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein. Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit genügt anders als bislang nicht mehr, um Informationen zu verweigern (siehe auch Nummer 2.1).

1.2 Verwaltungstätigkeit von Behörden und "öffentlicher Stellen"

Gemäß § 3 Abs. 1 IFG M-V gilt das Informationsfreiheitsgesetz für Behörden des Landes und der Landkreise der Ämter und Gemeinden (Kommunen) sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (auch bei der Erfüllung von Bundes und Europaangelegenheiten) und für die Verwaltungstätigkeit des Landtags. Eine Ergänzung erfolgt in § 3 Abs. 3 IFG M-V, wonach das IFG M-V auch für jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gilt soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr nimmt, oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Auf gaben übertragen wurde. Unabhängig davon sind nach § 3 Abs. 3 2. Halbsatz IFG M-V auch die Unternehmen in Privatrechtsform von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 IFG M-V erfasst, soweit ihnen die Mehrheit der Anteile oder Stimmen zusteht. Die Mehrheit der Anteile oder Stimmen kann sich dabei auch aus der Beteiligung mehrerer von § 3

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