Regelwerk |
GwGZust-LVO - Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. Februar 2011
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 25.02.2011 S. 69; 17.05.2014 S. 301 14; 13.12.2017 S. 380 17)
Gl.-Nr.: 200-6-45
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für
Es ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
(2) Das Justizministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes.
(3) Das Ministerium für Inneres und Europa ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes für die unter § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit nicht nach den §§ 9a oder 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig ist.
§ 2 Verordnungsermächtigung 14 17
(1) Die in § 1 benannten obersten Landesbehörden werden ermächtigt, die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich als zuständige Stellen fallenden Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Die in § 1 benannten Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz können auf kommunale Körperschaften als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch Rechtsverordnung der Landesregierung weiter übenragen werden, wenn diese gleichzeitig die Kostentragung regelt. Die Zuständigkeit der in § 1 benannten Stellen als jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörden bleibt unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2021)
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