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Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz*
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Dezember 2017
(GVOBl. M-V. Nr. 15 vom 29.12.2017 S. 380)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Nummer 2, 8 und 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822, 1873) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 22. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 69), die durch die Verordnung vom 17. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 für die in § 2 Absatz 1 Nummer:3, 5, 9, 10 und 13 sowie zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes genannten Verpflichteten. | "(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für
Es ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Das Justizministerium ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 9 für registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. | "(2) Das Justizministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 8a des Geldwäschegesetzes, sofern nicht nach dem § 9a oder § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. Das Ministerium für Inneres und Sport ist ferner nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 9 für die in § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes genannten Verpflichteten. | "(3) Das Ministerium für Inneres und Europa ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes für die unter § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit nicht nach den §§ 9a oder 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig ist." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180047
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