Regelwerk |
PStG-AG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2008
(GVBl. I Nr. 27 vom 16.12.2008 S. 406; 14.02.2019 S. 32 19)
§ 1 Zuständige Behörde für das Personenstandswesen 19
Zuständige Behörde (Standesamt) nach § 1 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), ist die Gemeinde. Die dem Standesamt obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
§ 3 Besondere Zuständigkeiten 19
(1) Im Notfall kann die untere Fachaufsichtsbehörde, bei kreisfreien Städten die obere Fachaufsichtsbehörde, die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesamtes vorübergehend gegen Erstattung der Kosten einem anderen Standesamt übertragen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die unter § 21 Abs. 2a Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 des Personenstandsgesetzes genannten Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahr.
(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
Für Amtshandlungen im Personenstandswesen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSa S. 292) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.03.2021)
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