Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Februar 2019
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 22.02.2019 S. 32)
Das Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 406) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640)" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Personenstandswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort "unter" die Angabe " § 21 Abs. 2a Satz 2," eingefügt.
§ 4 Abweichung von BundesrechtAbweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes wird bestimmt, dass für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben werden.
aufgehoben.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Kostenregelungen
Gemäß § 72 des Personenstandsgesetzes sind Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Personenstandswesen ab dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben. |
" § 5 Kostenregelungen
Für Amtshandlungen im Personenstandswesen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht zu erheben." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190514
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion