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Regelwerk

Bauvertragsrecht und Verdingungswesen
"HOAI- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen" und "HVa F-StB- Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau Ausgabe September 2006, Fassung Juli 2009"

- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2009
(MBl. Nr. 4 vom 22.02.2010 S. 85)


Bezug:

  1. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 26/1999 des BMVBS vom 30.12.1999 (VkBl. 2000 S. 32)
  2. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 27/2005 des BMVBS vom 21.12.2005 (VkBl. 2006 S. 30)
  3. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 24/2006 des BMVBS vom 22.09.2006 (VkBl. S. 811)

I. Allgemeines


  1. Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ( HOAI) wurde am 17.8.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2732) bekannt gegeben. Sie ist zum 18.8.2009 in Kraft getreten.
  2. Mit der nunmehrigen Novellierung wurde die HOAI inhaltlich neu strukturiert und umfangreich geändert. Mit den Änderungen wurde dem Prüfauftrag des Bundesrats vom 14.07.1995, den Zielen aus der Koalitionsvereinbarung sowie den Anforderungen aus der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die bis zum 31.12.2009 im nationalen Recht umzusetzen sind, Rechnung getragen.
  3. Die HOAI enthält für die Honorarermittlung verbindliche und unverbindliche Vorgaben. Verbindliche Regelungen enthalten die Teile 1 bis 5 der Verordnung sowie den Anlagen 3 bis 14 zur HOAI. Die nicht verbindlich geregelten Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 enthalten. Hierbei handelt es sich um die Leistung Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Leistungen der bisherigen Teile X - XIII HOAI i. d. F. vom 01.01.1996. Die bisher auch frei zu vereinbarenden Besonderen Leistungen werden in der Anlage 2 zur HOAI nicht abschließend aufgeführt.

II. Aktualisierung des HVa F-StB

1. Die Umsetzung der novellierten HOAI in das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung freiberuflicher Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVa F-StB)" erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen jedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI sowohl in den Vordrucken als auch im Richtlinientext aktualisiert wurden. Hiermit wird das HVa F-StB, Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009 bekannt gegeben.

2. In den Leistungsbildern der novellierten HOAI sind für folgende Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten:

2.1 Flächenplanung

  1. Bauleitplanung (Teil 2, Abschnitt 1)
  2. Landschaftsplanung (Teil 2, Abschnitt 2)

2.2 Objektplanung

  1. Gebäude und raumbildende Ausbauten (Teil 3, Abschnitt 1)
  2. Freianlagen (Teil 3, Abschnitt 2)
  3. Ingenieurbauwerke (Teil 3, Abschnitt 3)
  4. Verkehrsanlagen (Teil 3, Abschnitt 4)

2.3 Fachplanung

  1. Tragwerksplanung (Teil 4, Abschnitt 1)
  2. Technische Ausrüstung (Teil 4, Abschnitt 2).

3. Für folgende Beratungsleistungen, die in der bisherigen HOAI verbindlich geregelt waren, sind in der Anlage 1 der novellierten HOAI unverbindliche Regelungen als Orientierungshilfe enthalten:

3.1 Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 1, Nummer 1.1)

3.2 Thermische Bauphysik (Anlage 1, Nummer 1.2)

  1. Wärmeschutz

3.3 Schallschutz und Raumakustik (Anlage 1, Nummer 1.3)

  1. Schallschutz
  2. Bauakustik
  3. Raumakustik

3.4 Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (Anlage 1, Nummer 1.4)

  1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

3.5 Vermessungstechnische Leistungen (Anlage 1, Nummer 1.5)

  1. Entwurfsvermessung
  2. Bauvermessung.

4. Folgende, bisher verbindlich geregelte Leistungen sind nicht mehr in der HOAI enthalten:

  1. Projektsteuerung,
  2. Sonstige landschaftsplanerische Leistungen,
  3. Örtliche Bauüberwachung,
  4. Verkehrsplanerische Leistungen,
  5. Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik,
  6. Sonstige Leistungen für Schallschutz,
  7. Sonstige Leistungen für Raumakustik,
  8. Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau,
  9. Sonstige vermessungstechnische Leistungen.

5. Im Vorgriff auf die vorgesehene Fortschreibung des HVa F-StB werden für die unter den Nummern 2 bis 4 dieses RdErl. beschriebenen Leistungen für die Wahl des Vergabeverfahrens folgende Hinweise gegeben:

5.1

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